Die Generalklausel des § 307 erklärt AGB für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". Wann dies der Fall ist, entscheiden Gerichte in zahllosen Einzelfällen immer wieder aufs Neue. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen

  • wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist oder
  • wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
 

Beispiele

So hat der BGH entschieden, dass ein generelles Verbot der Tierhaltung, das in einem Formularmietvertrag über Wohnraum festgelegt ist, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält. Eine solche Klausel benachteiligt Mieter unangemessen, weil sie ihnen eine Tierhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation versagt und damit zugleich gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB) verstößt.[1]

Im Fall von Banken-AGB hat der BGH eine Klausel nach § 307 BGB für unwirksam befunden, in der von Verbrauchern, die ein Privatkonto bei der Bank hatten, ein Entgelt von 35 Cent pro Buchungsposten verlangt wurde. Nach § 675y BGB sind Banken bei falschen Buchungen jedoch gesetzlich verpflichtet, das Konto wieder auf den sachlich korrekten Stand zu bringen. Solche Buchungen seien also kostenfrei vorzunehmen, wogegen die AGB-Klausel verstößt.[2]

Medienwirksam wurde die Zustimmungsfiktionsklausel vom BGH kassiert. Nach der Klausel galten geänderte AGB nach 2 Monaten des Schweigens durch den Kunden als von ihm genehmigt. Kreditinstitute und andere Unternehmen müssen daher nun aktiv und positiv die Zustimmung ihrer Kunden einholen, wenn sie ihre Vertragsbedingungen ändern.[3]

Unwirksam ist eine Entgeltklausel für ein Basiskonto, wenn das Kreditinstitut den Mehraufwand für die Führung der Basiskonten allein auf die Inhaber der Basiskonten umlegt.[4]

Ebenso unwirksam ist eine Klausel in den AGB eines Unternehmens, das unter anderem Luftbeförderungsleistungen über das Internet vermarktet, wenn sie die sofortige Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung vorsieht. Muss der Kunde den gesamten Flugpreis vorauszahlen, wird ihm das volle Vergütungsrisiko aufgebürdet, insbesondere das Risiko einer Insolvenz der Fluggesellschaft. Damit wird er unangemessen benachteiligt.[5]

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.[6]

Kunden eines Prepaid-Vertrages können davon ausgehen, dass mit dem Verbrauch ihres Guthabens keine weiteren Kosten mehr entstehen. Eine Klausel, die dem Anbieter eine verzögerte Abbuchung mit der Folge erlaubt, dass durch die Entstehung eines Negativsaldos der Kunde zur Nachzahlung verpflichtet wird, enthält eine von der ursprünglichen Vorleistungspflicht abweichende Regelung. Sie verstößt damit gegen das Transparenzgebot und ist deswegen unwirksam.[7]

Unangemessen benachteiligt werden Mieter, die in einem Formularmietvertrag dazu verpflichtet werden, die Wände und Decken im Rahmen der Schönheitsreparaturen bereits während der Mietzeit weiß zu halten und nicht erst bei Rückgabe der Mietsache.[8]

Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils 1/4 des Stundensatzes zu berechnen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbraucher-Mandanten unwirksam.[9]

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