Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt
- Einnahmen aus dem Dienstverhältnis
- kein überwiegend betriebliches Interesse
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz-GuV-Position |
Gehälter |
4120 |
6020 |
|
Löhne und Gehälter |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1740 |
3720 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
So kontieren Sie richtig!
Wenn der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer dessen Beiträge zu einer Berufskammer (z. B. Steuerberater-, Rechtsanwaltskammer) übernimmt, handelt es sich um einen geldwerten und damit lohnzuversteuernden Vorteil (Arbeitslohn). Die Buchung erfolgt auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).
Buchungssatz:
Gehälter |
|
an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Beiträge zur Steuerberaterkammer
Die XYZ-Steuerberatungs-GmbH hat für ihre 3 als Geschäftsführer tätigen Angestellten X, Y und Z die Beiträge zur Steuerberaterkammer i. H. v. insgesamt 800 EUR übernommen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/6020 |
Gehälter |
800 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
800 |
Bruttolohnverbuchung
Der Einfachheit halber wird auf die vollständige Verbuchung der Lohnabrechnungsdaten verzichtet.
3 Vom Arbeitgeber-Unternehmen übernommene Kammerbeiträge sind als Arbeitslohn zu beurteilen
Mit Urteil vom 17.1.2008 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich auch dann als Arbeitsentgelt einzustufen ist, wenn es für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers ein gewisses betriebliches Eigeninteresse gibt.
Die obersten Finanzrichter bestätigten damit die bisherige Finanzrechtsprechung und ihre Entscheidung vom 26.7.2007.
Im Streitfall hatte eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ihre Geschäftsführer, die Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, die Mitgliedsbeiträge zu den Berufskammern übernommen. Der BFH räumte zwar ein Eigeninteresse der Gesellschaft an der Mitgliedschaft ihrer Geschäftsführer ein – denn die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt nun einmal voraus, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind – trotzdem liegt nach Ansicht des BFH kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Kostenübernahme vor. Somit komme keine lohnsteuerfreie Arbeitgeberzuwendung in Betracht.
Kostenübernahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) führt zu Arbeitslohn
Nach aktueller Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 1.10.2020, führt auch die Kostenübernahme für das besondere elektronische Anwaltspostfach einer angestellten Rechtsanwältin durch ihren Arbeitgeber (Rechtsanwalts-GbR) zu Arbeitslohn. Hintergrund ist, dass das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) der Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten dient und gemäß Gesetzgebung zwingend für jedes Kammermitglied einzurichten ist. Damit folgen die Einrichtung und die durch das Mitglied zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge hierfür der Kammerzulassung selbst und sind damit unabhängig von einer etwaigen Anstellungstätigkeit.
4 Kein Arbeitslohn bei eigenen Beiträgen einer Rechtsanwalts-GbR oder GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Rechtsanwälte dar; sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.
Das hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2016 nun höchstrichterlich im Falle einer Rechtsanwalts-GbR klargestellt.
Im entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an.
Doch dem ist der BFH nicht gefolgt. Seiner Auffassung nach führen Vorteile, die sich lediglich als bloße Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.
Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für ...