Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Der IASB hat am 12.2.2021 die Änderungen an IAS 1 und Practice Statement 2: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden veröffentlicht. Demnach sind im Anhang statt der "maßgeblichen" Rechnungslegungsmethoden nunmehr die "wesentlichen" Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Außerdem wurden Leitlinien zur Anwendung der Wesentlichkeitsdefinition hinzugefügt.
2.2.1 Die Änderungen im Einzelnen
Ersetzen des Begriffs "maßgeblich" durch "wesentlich"
Da der Begriff "maßgeblich" in den IFRS nicht definiert wird, entschied der Board, ihn im Zusammenhang mit der Angabe von Informationen zu Rechnungslegungsmethoden durch den Begriff "wesentlich" zu ersetzen. "Wesentlich" ist ein in den IFRS definierter Begriff und laut dem Board den Abschlussadressaten weitgehend bekannt.
Wesentliche Informationen zu Rechnungslegungsmethoden gem. IAS 1.117
"Informationen zu Rechnungslegungsmethoden sind wesentlich, wenn, sofern man sie zusammen mit anderen im Abschluss eines Unternehmens enthaltenen Informationen betrachtet, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Entscheidungen beeinflussen, die die primären Adressaten eines für allgemeine Zwecke erstellten Abschlusses auf der Basis dieses Abschlusses treffen."
Anwendung der Wesentlichkeitsdefinition
Der Board hat dem IAS 1 und dem Practice Statement 2 Leitlinien beigefügt, die Unternehmen bei der Beurteilung helfen sollen, wann Informationen zu Rechnungslegungsmethoden wesentlich sind und deshalb angegeben werden müssen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Informationen zu Rechnungslegungsmethoden müssen Unternehmen den Umfang der Transaktionen, andere Ereignisse oder Umstände sowie deren Art berücksichtigen.
Der Board erläuterte, dass auch dann, wenn Transaktionen, andere Ereignisse oder Umstände, auf die sich Informationen zur Rechnungslegungsmethode beziehen, wesentlich sind, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die jeweilige Information zur Rechnungslegungsmethode für den Abschluss des Unternehmens wesentlich ist. Andererseits hebt der geänderte IAS 1 hervor, dass andere nach den IFRS erforderliche Angaben wesentlich sein können, obwohl die entsprechenden Informationen zu Rechnungslegungsmethoden unwesentlich sind. Entscheidet ein Unternehmen bspw., dass Informationen zur Rechnungslegungsmethode für Ertragsteuern für seinen Abschluss unwesentlich sind, können andere nach IAS 12 Ertragsteuern erforderliche Angaben gleichwohl wesentlich sein.
Nach den Änderungen gelten Informationen zu Rechnungslegungsmethoden in folgenden Situationen wahrscheinlich als wesentlich:
- Eine Änderung einer Rechnungslegungsmethode resultiert in einer wesentlichen Änderung der im Abschluss angegebenen Informationen.
- In den IFRS besteht bezüglich der für den Sachverhalt anzuwendenden Rechnungslegungsmethode ein Wahlrecht.
- Rechnungslegungsmethoden wurden mangels einschlägiger Regelungen in den IFRS gem. IAS 8 entwickelt.
- Die Anwendung einer Rechnungslegungsmethode erfordert maßgebliche Ermessensentscheidungen oder Annahmen.
- Für den Leser des Abschlusses ist es schwierig, wesentliche Transaktionen, andere Ereignisse oder Umstände zu verstehen, da sie komplexe Rechnungslegungsentscheidungen erfordern, z. B. wenn mehr als ein IFRS angewendet wird.
Der Board stellte klar, dass die Liste der Beispiele nicht abschließend ist, er aber der Überzeugung ist, dass die vorhandenen Beispiele einem Unternehmen bei der Entscheidung, ob Informationen zu Rechnungslegungsmethoden wesentlich sind oder nicht, helfen werden.
Der geänderte IAS 1 bestätigt ausdrücklich, dass die Angabe unwesentlicher Informationen zu Rechnungslegungsmethoden zulässig sein kann, auch wenn sie nicht erforderlich ist. Entscheidet sich ein Unternehmen jedoch für die Angabe unwesentlicher Informationen zu Rechnungslegungsmethoden, so muss es sicherstellen, dass diese unwesentlichen Informationen keine wesentlichen Informationen verschleiern, z. B. weil die unwesentlichen Informationen zu Rechnungslegungsmethoden stärker betont werden.
Angabe von standardisierten Informationen
Unternehmen müssen häufig Informationen angeben, um zu beschreiben, wie sie die Vorschriften eines bestimmten Standards angewendet haben, und liefern dabei "standardisierte Informationen oder Informationen, die die Regelungen der IFRS lediglich wiedergeben oder zusammenfassen" (IAS 1.117C). Der Board bestätigte, dass solche Informationen für Abschlussadressaten im Allgemeinen weniger hilfreich sind als unternehmensspezifische Informationen zu Rechnungslegungsmethoden. Gleichzeitig können standardisierte Informationen zu Rechnungslegungsmethoden für Abschlussadressaten unter bestimmten Umständen erforderlich sein, um andere wesentliche Informationen im Abschluss zu verstehen. In solchen Fällen sind standardisierte Informationen zu Rechnungslegungsmethoden wesentlich und müssen angegeben werden.
Der geänderte Standard weist darauf hin, dass es im Allgemeinen zweckdienlicher ist, Informationen zu liefern, die die spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens widerspiegeln, anstatt lediglich die ...