Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Zusammenfassung
Die Dynamik und Komplexität der nationalen Rechnungslegung sind ungebrochen. Aufsteller, Prüfer, Berater und Enforcer sehen sich beachtlichen Anforderungen gegenüber. Der Bilanz Check-up bietet Entscheidungsträgern einen anwendungsfreundlichen, kompakten Überblick zu den vielfältigen Entwicklungen in der nationalen Rechnungslegung des Jahres 2021 sowie praxisrelevante Anwendungshinweise für die Bilanzsaison 2021/2022.
1 Gesetzgebung
1.1 FISG – Auswirkungen auf Unternehmen, Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer
1.1.1 Überblick und Einordnung
Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und sieht weitreichende Änderungen für Unternehmen im Bereich der Corporate Governance vor, insbesondere mit Blick auf die Abschlussprüfung, das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem, die Zusammensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die Verschärfung der Haftungsregelungen für die gesetzlichen Vertreter. Viele der neuen Vorschriften sind unmittelbar anzuwenden. Für verschiedene Einzelregelungen sind Übergangsvorschriften formuliert. Das FISG beruht auf dem gemeinsamen Aktionsplan und der anschließenden Gesetzesinitiative des BMF und BMJV zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Reform des Bilanzkontrollverfahrens zugunsten eines staatlich-hoheitlich geprägten einstufigen Verfahrens;
- Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Aufsichtsbehörden;
- Ausweitung von Bilanzstrafrecht und Bußgeldvorschriften für Unternehmensvertreter sowie der Haftungsregelungen für Abschlussprüfer;
- Ausweitung von unzulässigen Nichtprüfungsleistungen (insbesondere steuerliche und Bewertungsleistungen) sowie Verschärfung der Rotationsvorschriften (intern und extern) bei PIEs;
- Pflicht zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems für börsennotierte Gesellschaften sowie eines Prüfungsausschusses bei PIEs;
- Änderungen des Börsengesetzes für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse;
- erweiterte Befugnis der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung (Änderungen von Geldwäschegesetz und Abgabenordnung).
1.1.2 Wesentliche Änderungen und Auswirkungen für Unternehmen
Die wesentlichen Änderungen umfassen die Bereiche Abschlussprüfung, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, Zusammensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die Verschärfung der Haftungsregelungen für gesetzliche Vertreter.
Abschlussprüfung
Für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen wird – wie bereits für CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen – eine verpflichtende Prüferrotation (externe Rotation) nach 10 Jahren eingeführt (Streichung von § 318 Abs. 1a HGB). Die bislang bestehenden Optionen zur Verlängerung des Prüfungsmandats um weitere 10 bzw. 14 Jahre (bei öffentlicher Ausschreibung bzw. Joint Audits), die auf der Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (im Folgenden: EU-VO) beruhten, entfallen. Art. 86 Abs. 2 EGHGB (Übergangsregelung) eröffnet indes die Möglichkeit, dass Prüfungsmandate noch für 2 nach dem 30.6.2021 beginnende Geschäftsjahre verlängert werden können – bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr muss der Prüferwechsel indes spätestens für das Kalenderjahr 2024 erfolgen.
Zudem sollen Finanzmarktteilnehmer (Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen), die keine PIEs sind, aber von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden, ab dem 1.1.2022 ihren Abschlussprüfer i. d. R. ebenfalls nach 10 Jahren wechseln. Wurde der BaFin für mindestens 11 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre derselbe Prüfer angezeigt, kann sie die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, sofern der (aufsichtliche) Prüfungszweck gefährdet erscheint (u. a. § 28 Abs. 1 Satz 3 KWG n. F., § 36 Abs. 1 Satz 2 VAG n. F.).
Darüber hinaus wird die Höchstlaufzeit der internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner bei der gesetzlichen Abschlussprüfung für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr von PIEs auf 5 Jahre (§ 43 Abs. 6 WPO n. F.) verkürzt, mit einer Abkühlphase von (weiterhin) 3 Jahren gem. EU-VO. Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken, werden mit dem FISG Prüfung und Beratung durch den Abschlussprüfer eines PIEs durch eine Rücknahme der Ausübung eines Mitgliedstaatenwahlrechts der EU-VO weiter getrennt. So sind künftig alle Nichtprüfungsleistungen der Blacklist gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-VO verboten. Dies führt zu einem Verbot von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen (Aufhebung von § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB a. F.). Darüber hinaus wird die Ausnahme zur Überschreitung des Fee Cap in § 319a Abs. 1a HGB a...