Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, sind die "Internationalen Rechnungslegungsstandards" IAS/IFRS für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, zwingend zu beachten.
Mit der EU-Bilanzrechtsmodernisierungsrichtlinie wurden die EU-Bilanzrichtlinien geändert und an die internationale Entwicklung angepasst. In Deutschland wurden die internationalen und europäischen Entwicklungen mit dem Bilanzrechtsreformgesetz umgesetzt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG – wurden diese Maßnahmen i. S. e. gleichwertigen, aber einfacheren und kostengünstigeren Alternative zu den IFRS weiter entwickelt. Das Bilanzrecht betreffende Rechtsakte der EU wurden mit dem Gesetz umgesetzt.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) vom 20.12.2012 wurden kleine Kapitalgesellschaften von umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung auf EU-Ebene entlastet.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015 fasst die bis dahin getrennten Richtlinien zur Rechnungslegung für den Einzel- und Konzernabschluss zu einer gemeinsamen Regelung zusammen. Die Rechnungslegung und die Finanzberichterstattung in Europa wurden weiter harmonisiert. Schwellenwerte der Größenklassen der Unternehmen und Konzerne wurden angehoben.
Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG – v. 10.5.2016 werden bestimmte prüfungsbezogene Regelungen der EU umgesetzt.
Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020 enthält die Umsetzung des sog. MwSt-Digitalpakets, wodurch u. a. die Aufzeichnungsregelungen des § 22 UStG erweitert wurden. Außerdem wurden aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1807 in § 146 AO EU-konforme Regelungen zur Datenlokalisierung eingeführt.
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 wird die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung umgesetzt.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.4.2024 werden die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen von Kapitalgesellschaften ab 1.1.2024 bzw. für Kleinstgenossenschaften ab 1.1.2025 zur Anpassung an europäisches Recht jeweils um ca. 25 Prozent erhöht. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetreten ist, Rechnung getragen werden. Berichtspflichten werden sich reduzieren und dadurch die Unternehmen entlasten. Die Anhebung der Schwellenwerte dient der Umsetzung von Art. 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1).