Da Geldbestände bei der EÜR nicht laufend aufzuzeichnen sind, kann ein Geldverlust durch Diebstahl nur dann Betriebsausgabe sein, wenn eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen besteht.[1] Die Beweislast trägt der Unternehmer.

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