Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG haben insbesondere für Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind; denn abgesehen von den Fällen des § 4 Nr. 5 und 6 GrStG kommt es hier auf die Eigentumsverhältnisse nicht an.

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