(1) 1Fließende Gewässer und die ihren Abflußweg regelnden Sammelbecken bleiben ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse steuerfrei. 2Zu den fließenden Gewässern gehören auch die Altwasser der Flüsse.

 

(2) 1Die den Abfluß fließender Gewässer regelnden Sammelbecken sind künstliche Anlagen zur Ansammlung oder Stauung des Wassers zur Verhinderung von Überschwemmungen oder zur Speicherung des Wassers, z.B. Stauanlagen, Talsperren. 2Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Sammelbecken, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen, z.B. eines Fischereiberechtigten oder bestimmter Betriebe, z.B. zur Energiegewinnung, dienen.

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