Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 30
§ 268 Abs. 7 HGB fordert für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG's im Anhang die Angabe des Gesamtbetrags etwaiger außerbilanzieller finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten sowie Angaben zu Wesen und Form der gewährten dinglichen Sicherheiten; Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken.
Für die Haftungsverhältnisse sind die jeweiligen gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden; enger gefasste Bezeichnungen, wie z. B. Verbindlichkeiten aus Patronatserklärungen, sind nicht zulässig, allenfalls über einen Klammerzusatz, z. B. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungen (Patronatserklärung).
Rz. 31
Die Angabepflichten bezüglich der Haftungsverhältnisse werden ergänzt durch § 285 Nr. 27 HGB, hiernach sind für vermerkpflichtige Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB die Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme darzulegen. Es ist anzugeben, "aus welchen Gründen Eventualverbindlichkeiten als solche unter der Bilanz und nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden". Diese Angaben sind zwingend im Anhang und nicht im Lagebericht zu machen.
Rz. 32
Des Weiteren sind gemäß § 285 Nr. 9c HGB zugunsten der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder eines Beirats (oder einer ähnlichen Einrichtung) eingegangenen Haftungsverhältnisse – getrennt jeweils für jede Personengruppe – im Anhang anzugeben.
Rz. 33
Nach § 285 Nr. 3 HGB sind im Anhang anzugeben „Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit diese Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist. Beispiele für nicht in der Bilanz ausgewiesene Geschäfte sind das Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ("take or pay"-Verträge), die Verpfändung von Aktiva sowie mehrjährige Verpflichtungen aus Miet- oder Leasingverträgen. Anzugeben sind nicht alle am Bilanzstichtag kurzfristig in der Schwebe befindlichen Lieferungen und Leistungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, sondern nur insoweit als sie für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig sind. Darzulegen ist nach dem Wortlaut des § 365 Nr. 3 HGB auch der Zweck eines nicht bilanzierten Geschäfts, bei einem Leasinggeschäft könnte das z. B. die Beschaffung liquider Mittel zur Realisierung von Investitionsvorhaben sein. Diese Verpflichtung besteht nur für große Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG.
§ 285 Nr. 3 HGB ist die Generalnorm, sie wird ergänzt durch § 285 Nr. 3a HGB. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 HGB anzugeben sind, im Anhang aufzuführen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben. Bei Haftungsverhältnissen, die nicht bereits unter § 251 HGB fallen, ist zu denken an zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitionsvorhaben oder künftige für das Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denen noch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, mithin alle Lasten, denen sich das Unternehmen nicht einseitig entziehen kann.
Die Angaben nach § 285 Nr. 3a HGB sind nur zu machen, sofern sie nicht bereits nach § 255 Nr. 3 HGB erfolgt sind; Doppelerfassungen sind zu vermeiden.
Rz. 34
Aus § 289 HGB kann sich für Unternehmen, die einen Lagebericht aufstellen müssen, die Verpflichtung ergeben, auch im Lagebericht auf Haftungsverhältnisse größeren Umfang zwecks Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Lage der Gesellschaft einzugehen.