Rz. 1639
Gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu erstellen. Im Bericht sind für das vergangene Geschäftsjahr folgende Angaben zu machen (§ 312 Abs. 1 und Abs. 3 AktG):
- Alle Rechtsgeschäfte, welche die AG mit dem herrschenden Unternehmen oder mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf deren Veranlassung vorgenommen hat. Es sind Leistung und Gegenleistung anzugeben.
- Alle Maßnahmen, die die AG auf Veranlassung dieser Unternehmen getroffen oder unterlassen hat. Es sind die Gründe der Maßnahme und deren Vor- und Nachteile für die AG anzugeben.
- Die gewährten Ausgleichsleistungen des herrschenden Unternehmens. Dabei ist insbesondere zu erklären, ob der Ausgleich bereits tatsächlich erfolgt ist oder ob ein bloßer Rechtsanspruch gewährt wurde.
- Die Erklärung, ob die AG bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, dass die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde (Schlusserklärung).
Rz. 1640
Der Abhängigkeitsbericht selbst ist nicht öffentlich bekannt zu machen, sondern lediglich dem Abschlussprüfer (§ 313 AktG) und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen (§ 314 AktG). Der Aufsichtsrat hat sodann in seinem Bericht an die Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 314 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Schlusserklärung des Vorstands ist gem. § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG in den Lagebericht der AG (§ 289 HGB) aufzunehmen und wird dadurch öffentlich bekannt gemacht. Die Aktionäre und Gläubiger der AG werden auf diese Weise über die faktische Beherrschung informiert und in die Lage versetzt, ggf. Ansprüche gegen das beherrschende Unternehmen geltend zu machen.
Rz. 1641
Hat der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk beispielsweise wegen einer fehlenden Schlusserklärung eingeschränkt, der Aufsichtsrat Einwendungen gegen die Schlusserklärung erhoben oder erklärt der Vorstand, dass Nachteile nicht ausgeglichen wurden, so kann der Aktionär beim Gericht beantragen, dass ein Sonderprüfer bestellt wird (§ 315 Satz 1 AktG).
Rz. 1642
Entsteht der abhängigen AG ein Schaden aufgrund eines nachteiligen Rechtsgeschäfts oder einer nachteiligen Maßnahme und haben die Mitglieder des Vorstands dies im Abhängigkeitsbericht nicht richtig angegeben, so haften sie auf Schadensersatz (§ 318 Abs. 1 AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften auf Schadensersatz, wenn sie ihre Prüf- und Berichtspflicht aus § 314 Abs. 2 AktG verletzen. Gemäß § 318 Abs. 4 i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG kann der Schadensersatzanspruch – wie der Schadensersatzanspruch bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages – nicht nur von der abhängigen Gesellschaft, sondern auch von ihren Aktionären (als fremdes Recht) und ihren Gläubigern (als eigenes Recht) geltend gemacht werden.