Ausländische Krankenversicherung
Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für dier Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (>BFH vom 22.7.2008 – BStBl II S. – VI R 56/05 –).
Ausländischer Sozialversicherungsträger
Arbeitgeberanteile zur ausländischen Sozialversicherung sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden (>BFH vom 18.5.2004 – BStBl II S. 1014).
Beitragszuschlag
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,25 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden (>§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB XI).
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers
Bei der Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (>BFH vom 6.6.2002 – BStBl 2003 II S. 34).
Gegenwärtiger Versicherungsstatus
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen (>BFH vom 10.10.2002 – BStBl II S. 886).
Gesetzlicher Beitragsanteil des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt für Juli 2008 einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 50 % des Gesamtbeitrags von 36 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze 2008 beträgt 43.200 EUR (mtl. 3.600 EUR). Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:
a) |
Die Betriebsstätte befindet sich in Sachsen (Arbeitnehmeranteil: 1,475 %, Arbeitgeberanteil: 0,475 %) |
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1. Begrenzung |
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3.600 EUR x 1,95 % = 70,20 EUR mtl. Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung |
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3.600 EUR x 0,475 % = 17,10 EUR mtl. Arbeitgeberanteil |
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2. Begrenzung |
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Privater Pflegeversicherungsbeitrag mtl. |
36,00 EUR |
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davon 50 % |
18,00 EUR |
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Vergleich |
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1. Begrenzung |
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17,10 EUR |
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2. Begrenzung |
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18,00 EUR |
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Anzusetzen als Zuschuss des Arbeitgebers und damit steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG |
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17,10 EUR |
b) |
Die Betriebsstätte befindet sich im übrigen Bundesgebiet (Arbeitnehmeranteil: 0,975 %, Arbeitgeberanteil: 0,975 %): |
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1. Begrenzung |
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3.600 EUR x 1,95 % = 70,20 EUR mtl. Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung |
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3.600 EUR x 0,975 % = 35,10 EUR mtl. Arbeitgeberanteil |
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2. Begrenzung |
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Privater Pflegeversicherungsbeitrag mtl. |
36,00 EUR |
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davon 50 % |
18,00 EUR |
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Vergleich |
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1. Begrenzung |
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35,10 EUR |
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2. Begrenzung |
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18,00 EUR |
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Anzusetzen als Zuschuss des Arbeitgebers und damit steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG |
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18,00 EUR |
Rückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber
Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistungen erhalten hat (>BFH vom 27.3.1992 – BStBl II S. 663).
Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag
Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 0,9 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden (>§ 241a Abs. 1 i. V. m. § 257 Abs. 1 SGB V).