(1) 1Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
1. |
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder |
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er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen. |
2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
(2) 1Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
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