Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Minijob
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Werkstudentenprivileg
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Löhne für Minijobs |
4195 |
6035 |
|
Löhne und Gehälter |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
4130 |
6110 |
|
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung |
So kontieren Sie richtig!
Für ein freiwilliges Praktikum gelten die Regeln des Minijobs. Die Buchung des Entgelts erfolgt auf das Konto "Löhne für Minijobs" 4195 (SKR 03) bzw. 6035 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne für Minijobs |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zwischenpraktikum eines Studierenden in den Semesterferien
Hans Groß studiert Maschinenbau. Während der Semesterferien absolviert er bei Fa. Müller Baumaschinen ein freiwilliges Praktikum. Das monatliche Entgelt beträgt 450 EUR. Die Abrechnung von Fa. Müller sieht wie folgt aus:
Umlagesätze der Minijob-Zentrale
Zum 1.1.2024 hat die Minijob-Zentrale ihre Umlagesätze nicht geändert. Der Umlagesatz zur U1 beträgt 1,1 %.Der Umlagesatz zur U2 liegt bei 0,24 %.
Entgelt |
450,00 EUR |
Pauschale Rentenversicherung 15 % |
67,50 EUR |
Pauschale Krankenversicherung 13 % |
58,50 EUR |
Pauschaler Steuerabzug 2 % |
9,00 EUR |
Umlage U1 (1,1 %) |
4,95 EUR |
Umlage U2 (0,24 %) |
1,08 EUR |
Insolvenzgeldumlage 0,06 % |
0,27 EUR |
Gesamtbelastung |
591,25 EUR |
Entgelt |
450,00 EUR |
Arbeitnehmeranteil RentenV (3,6 %) |
16,20 EUR |
|
433,80 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4195/6035 |
Löhne für Minijobs |
433,80 |
1200/1800 |
Bank |
433,80 |
4130/6110 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
148,45 |
1200/1800 |
Bank |
148,45 |
4199/6040 |
Pauschale Steuer für Aushilfen |
9,00 |
1200/1800 |
Bank |
9,00 |
Erhöhung Mindestlohn und Minijob-Grenze ab 1.1.2025
Mit Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgte bereits in den vergangenen Jahren auch eine Anpassung der Minijob-Grenze durch den Gesetzgeber. Für das Jahr 2025 erhöht sich hier der Mindestlohn auf 12,82 EUR/Stunde (in 2024: 12,41 EUR/Stunde) und die Grenze für Minijobs auf 556 EUR/Monat (in 2024: 538 EUR/Monat).
Die Minijob-Grenze wird sich damit in 2025 zu Mindestlohnbedingungen an einer 9,68 Stunden Wochenarbeitszeit orientieren.
3 Sozialversicherung: Diese Möglichkeiten bestehen
Infographic
Die Sommerferien werden häufig zur Ableistung von Praktika genutzt. Doch wie berechnet der Arbeitgeber bei diesen freiwilligen Praktika korrekt die Sozialversicherung der Praktikanten? Eine Frage, die nicht leicht zu beantworten ist. Viele Arbeitgeber wenden einfach die Minijob-Regelung an. Das kann, muss aber nicht immer zutreffend sein.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, um welche Art Praktikum es sich handelt:
- um ein freiwilliges oder
- um ein obligatorisches.
Dabei gelten alle Praktika als freiwillig, die nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Studenten tendieren unter anderem zu der Ableistung eines freiwilligen Praktikums während der Semesterferien, weil sie sich dadurch später eine Festanstellung erhoffen.
3.1 Die Minijob-Regelung kann angewendet werden
Absolvieren Studenten während des Studiums ein freiwilliges Praktikum, unterliegt dieses denselben Regeln wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Mit anderen Worten: Eigentlich handelt es sich um ein normales Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den (Studenten-)Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 538 EUR (ab 1.1.2025 556 EUR), liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
3.2 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Im Gegensatz zum "normalen" Minijob kann der Praktikant die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Obwohl quasi ein normaler Minijob gegeben ist, braucht der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zu zahlen. Dieses Sonderrecht gilt für alle Studierenden, die ein freiwilliges Praktikum ableisten, das also nicht in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.
3.3 Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung existieren Sonderregelungen
Freiwillige Praktikanten, auch Zwischenpraktikanten genannt, sind nach den für Werkstudenten geltenden Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Unabhängig von der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts gilt dieses Werkstudentenprivileg dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Erst wenn diese 20-Stunden-Grenze überschritten wird, greift in den genannten Sparten die Versicherungspflicht.
4 Mindestlohn im Praktikum
Auch im Praktikum gilt generell der Mindestlohn. Seit dem 1.1.2024 beträgt dieser 12,41 EUR pro Stunde (ab dem 1.1.2025 12,82 EUR). Denn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten Praktikanten als Arbeitnehmer. Doch es gibt Ausnahmen: Grundsätzlich unterliegen Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Praktikanten im Pflichtpraktikum nicht dem Mindestlohn. Auch die nachfolgenden freiwilligen Praktika können von der Mindestlohnpflicht ausgenommen sein:
- Praktika, die der Orientierung für eine Berufs- oder Hochschulausbildung oder der Aufnahme eines Studiums dienen und nicht länger als 3 Monate dauern.
- Praktika, die begleitend zu einer Berufs- od...