Ist im Einzelfall von einem Sozialversicherungsträger ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV festgestellt worden, können die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) die Vermutung widerlegen, indem sie nachweisen, dass im konkreten Einzelfall gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Nachweis kann durch sämtliche Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen. Da die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV vom Verhalten des Auftragnehmers abhängt, wird die Widerlegung der Rechtsvermutung hauptsächlich vom Auftraggeber ausgehen. Der Auftragnehmer kann die Rechtsvermutung nur widerlegen, indem er nunmehr die für die Beurteilung der Erwerbsperson notwendigen Angaben macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Seine bisherige Haltung, die fehlende Mitwirkung, muss er aufgeben.

Die Rechtsvermutung eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ist im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, gegenüber der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV), die die Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB IV getroffen hat oder im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu widerlegen. Das Gesetz sieht bezüglich der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung keine Ausschlussfrist vor.

Ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV für die Entscheidung zuständig, hat sie nach § 7a Abs. 5 SGB IV die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen. Obwohl insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, werden bei Zuständigkeit auch die Einzugsstellen oder die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Verfahrensbeschleunigung Fristen im Sinne von § 7a Abs. 5 SGB IV setzen.

In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung als widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2, 229a Abs. 1 SGB VI oder anlässlich einer Betriebsprüfung eine Selbständigkeit festgestellt hat. Bezieht oder bezog der Auftragnehmer Fördermittel des Arbeitsamtes für Existenzgründer (Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III), reicht dies ebenfalls, um die gesetzliche Vermutung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu widerlegen.

Im Übrigen kann in Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt hat, diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zurückgenommen werden.

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