Die Revision ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG einzulegen. Bei Revisionszulassung durch den BFH läuft für den Beschwerdeführer nur die Begründungsfrist, keine Einlegungsfrist, da das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren automatisch als Revision fortgeführt wird. Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate ab der Zustellung des vollständigen Finanzgerichtsurteils. Bei Überleitung des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens in das Revisionsverfahren beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Revisionszulassung.
Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des zuständigen Senats verlängert werden. Der Fristverlängerungsantrag muss allerdings vor dem Ablauf der Begründungsfrist gestellt und begründet werden. Die Entscheidung darüber kann danach getroffen werden.
Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht begrenzt. Sie kann mehrmals und bei Vorliegen besonderer Gründe auch über einen längeren Zeitraum hinaus gewährt werden. Die Rechtslage ist also anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Dort kann die Begründungsfrist nur einmal und nur um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 FGO).
Der BFH ist bei Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen großzügig. Gleichwohl kann der Revisionsführer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher zweckmäßig, sich vor Ablauf der Begründungsfrist - ggf. telefonisch - bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats danach zu erkundigen, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde.
Die Revision oder die Revisionsbegründung muss den Revisionsantrag enthalten, d.h. die - eindeutige - Erklärung, inwieweit das Finanzgerichtsurteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der Revisionsantrag kann nicht über den Klageantrag hinausgehen. Zweckmäßigerweise wird der Revisionsantrag erst in der Revisionsbegründungsschrift nach grundlegender Durcharbeitung des Streitstoffs gestellt. Er kann aber auch bereits in der Revisionsschrift gestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFH wird der Revisionsantrag zu Protokoll genommen.
Häufig wird hilfsweise beantragt, die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Ein solcher Antrag ist unnötig, da der BFH, wenn er die Streitsache nicht für entscheidungsreif hält, den Fall von Amts wegen an das FG zurückgibt.
Die Revisionsbegründung muss insbesondere die Revisionsgründe angeben. Dazu genügt die Anführung einzelner Gesetzesvorschriften keinesfalls. Es müssen zusätzlich die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angegeben werden, die nach der Auffassung des Revisionsklägers die erstinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen.
§ 120 Abs. 3 FGO
fordert ausdrücklich:
- Nr. 2a: Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Regelung betrifft sowohl die Rüge der Verletzung materiellen Rechts als auch die Rüge von Verfahrensmängeln. Der Revisionskläger hat die Gründe anzugeben, die aus seiner Sicht den Rechtsfehler ergeben.
- Nr. 2b: Bei der Rüge von Verfahrensfehlern müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, die den Verfahrensmangel ergeben.
Die Bezugnahme auf Schriftsätze im Finanzgerichtsprozess, in Parallelverfahren oder Musterprozessen und auf Gutachten genügt grundsätzlich nicht. Eine eingehende Erörterung ist nur dann entbehrlich, wenn das Problem klar umrissen und deutlich erkennbar ist. Nur unter dieser Voraussetzung reicht eine Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren aus. Nicht anerkannt ist auch die Bezugnahme auf einen vom Kläger, der vor dem BFH nicht vertretungsbefugt ist, selbst verfassten Schriftsatz.