Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Versicherungsvertreter
- Versicherungsmakler
- Abzinsung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Sonstige Rückstellungen |
0970 |
3070 |
|
Sonstige Rückstellungen |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
2000 |
7500 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Steuerbilanz eine Rückstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Versicherungsverträgen bilden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" 2000 (SKR 03) bzw. 7500 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
|
an Sonstige Rückstellungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zur laufenden Beratung und Betreuung verpflichteter Versicherungsmakler
Hans Groß ist Versicherungsmakler. Mit den betreffenden Versicherungsunternehmen hat er schriftliche Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen, in denen er sich zur laufenden Beratung und Betreuung verpflichtet hat. Dafür bekommt er kein eigenes Honorar. Für 01 hat Hans Groß einen rückstellungsfähigen Aufwand von 11.000 EUR ermittelt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2000/7500 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
11.000 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
11.000 |
3 Nachbetreuungsrückstellung: Darum geht es
Die laufende Betreuung von Versicherungsnehmern erfordert einen immensen Zeit- und Arbeitsaufwand. Nur beispielhaft erwähnt seien das Entwerfen und Versenden verschiedener Anschreiben, Bearbeitung von Adressänderungen oder die Beantwortung von Anfragen der Versicherungsnehmer sowie die Vornahme von Vertragsänderungen.
Derartige Tätigkeiten erbringt i. d. R. nicht das Versicherungsunternehmen, sondern die Versicherungsvertreter der Versicherungsagenturen. Für den dadurch verursachten Aufwand erhält der Versicherungsvertreter bzw. die Versicherungsagentur in der Mehrzahl der Fälle kein zusätzliches Honorar. Es wird fast immer nur die Abschlussprovision gezahlt.
Wird für die nachfolgende Betreuung der vermittelten Versicherung keine weitere Provision gezahlt, kommt die Bildung einer Rückstellung für die künftigen Betreuungsaufwendungen in Betracht.
3.1 Voraussetzungen für eine Nachbetreuungsrückstellung
Mit Urteil vom 27.2.2014 hat der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen herausgestellt. Danach entspricht es gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn
- ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung,
- sondern auch für eine weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.
Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherung rechtlich verpflichtet ist. Die Rückstellung ist dabei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Dies hat der BFH in seinem jüngsten Urteil vom 13.7.2017 bestätigt.
Allerdings trifft einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
3.2 Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen
Mit dem Schreiben vom 20.11.2012 hat das BMF die Pflicht zur Bildung derartiger Rückstellungen festgeschrieben. Dabei bezieht sich das BMF auf das BFH-Urteil vom 19.7.2011, wonach für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden sind.
Ansatz und Bewertung der Rückstellung
Nach o. g. BMF-Schreiben sind die Rückstellungen wie folgt anzusetzen und zu bewerten:
- Es sind nur Versicherungsverträge zu berücksichtigen, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben. Bei der Anzahl der maßgebenden Verträge ist auch der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.
- Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel neuer Vertragsabschlüsse und die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers dürfen nicht angesetzt werden.
- Maßgebend ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr. Hierfür sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.
- Die einzelne Rückstellung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen.
Ein Versicherungsv...