Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden.
Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der betreffende Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, im Falle einer Zuzahlung nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag. D. h., bezahlt der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten, rechnen Sie den entsprechenden Betrag auf den jeweiligen Sachbezugswert an.
Kellner zahlt für Verpflegung einen Betrag zu
Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner verbilligt volle Kost und Verpflegung. Der Kellner zahlt hierfür 150 EUR. Der Gastwirt muss daher einen geldwerten Vorteil von 163 EUR (313 EUR abzüglich der 150 EUR Eigenanteil) zugrunde legen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4110/6010 |
Löhne |
163 |
8595/4945 |
Sachbezüge 19 % |
163 |
Entspricht dagegen die Zuzahlung des Arbeitnehmers dem einschlägigen Sachbezugswert oder übersteigt sie ihn sogar, entsteht für den Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil, sodass nichts der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Zuzahlung entspricht dem Sachbezugswert
Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner monatlich 124 EUR. Folge: Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2024, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.