Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.
1.1 Steuerbefreiung
Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen
- für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird);
- für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadensersatzverpflichteten verursacht worden sind;
- für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt;
- soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste).
Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse sowie Schmerzensgeldrenten sind weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte.
1.2 Unfallkosten
Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur bei Vorsatz. Deshalb gehören vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Beträge für Personen- oder Gesundheitsschäden wegen eines Betriebsunfalls grundsätzlich nicht zum Schadensersatz. Diese Beträge unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.
Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten, die bei einem Unfall anlässlich einer
- Dienstreise,
- steuerlich anzuerkennenden Familienheimfahrt oder
- Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs
entstanden sind, sind diese neben den Kilometersätzen oder neben der Entfernungspauschale in dem Umfang steuerfrei, wie sie im Fall der Nichtersetzung beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht worden ist.
Werden Unfallkosten für Unfälle auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören die Ersatzleistungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % ist nicht mehr möglich.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Ersatzleistungen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, kann dieser die versteuerten Ersatzleistungen als Werbungskosten geltend machen.
Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, ist nicht steuerbar.
1.3 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn
Entschädigungen für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig.
Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Werden Entschädigungen für mehrere Jahre ausgezahlt, kommt die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht.
Ab 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Aus diesem Grund sind die vom Arbeitgeber für mehrere Jahre ausgezahlten Arbeitslöhne sowie Entschädigungen (z. B. Abfindungen) in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 10 gesondert auszuweisen.
Der Grundsatz, dass Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist. Aus diesem Grund kann eine Aufteilung der Ausgleichszahlung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil erforderlich sein. Ist in diesen Fällen eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist die Höhe der (nicht) steuerbaren Entschädigungen zu schätzen. Wird neben einer der Höhe nach üblichen Entschädigung für entgangene Einnahmen eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies indiziell dafür, dass die weitere Zahlung keinen "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt und mithin nicht steuerbar ist.
Wird die Ent...