Das SEPA-Mandat existiert in zwei Formen, dem SEPA-Basismandat (auch SEPA-Core-Lastschrift genannt) und dem SEPA-Firmenmandat (auch SEPA-B2B-Lastschrift genannt). Beide Mandatsformen beruhen auf neuen rechtlichen Vorgehensweisen, arbeiten mit neuen und zusätzlichen Pflichten und regeln Aufgaben von Zahlungsempfängern, Zahlungspflichtigen und Banken neu.
2.1 SEPA-Basismandat und SEPA-Firmenmandat
Zunächst eine schematische Ablaufbeschreibung für die beiden SEPA-Mandate:
Das SEPA-Basismandat:
Abb. 1: Schematische Ablaufbeschreibung des SEPA-Basismandats
A |
Vorbereitung: |
A1 |
Abschluss einer Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Bank |
A2 |
Grundsätzliche Vereinbarung des Zahlungspflichtigen mit seiner Bank über die Einlösung von Lastschriften (im Allgemeinen durch die AGB der Bank geregelt) |
B |
Mandat: |
B1 |
Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger das SEPA-Basismandat |
C |
Lastschrift: |
C1 |
Der Zahlungsempfänger sendet dem Zahlungspflichtigen eine Vorabankündigung |
C2 |
Der Zahlungsempfänger gibt die Lastschrift an seine Bank (1. Inkassostelle) |
C3 |
Die Bank des Zahlungsempfängers informiert die Bank des Zahlungspflichtigen über die Lastschrift (über Clearingstelle) |
C4 |
Die Zahlstelle verrechnet den Lastschriftbetrag mit der 1. Inkassostelle (über Clearingstelle) |
C5 |
Das Konto des Zahlungspflichtigen wird von seiner Bank mit dem Lastschriftbetrag belastet |
C6 |
Der Zahlungsempfänger erhält von seiner Bank eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag |
Das SEPA-Firmenmandat:
Abb. 2: Schematische Ablaufbeschreibung des SEPA-Firmenmandats
A |
Vorbereitung: |
A1 |
Abschluss einer Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Bank |
A2 |
Grundsätzliche Vereinbarung des Zahlungspflichtigen mit seiner Bank über die Einlösung von Lastschriften (im Allgemeinen durch die AGB der Bank geregelt) |
B |
Mandat: |
B1 |
Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmenmandat |
B2 |
Der Zahlungspflichtige gibt seiner Bank die Anweisung, die Lastschriften des Zahlungsempfängers einzulösen |
C |
Lastschrift: |
C1 |
Der Zahlungsempfänger sendet dem Zahlungspflichtigen eine Vorabankündigung |
C2 |
Der Zahlungsempfänger gibt die Lastschrift an seine Bank (1. Inkassostelle) |
C3 |
Die Bank des Zahlungsempfängers informiert die Bank des Zahlungspflichtigen über die Lastschrift (über Clearingstelle) |
C4 |
Die Zahlstelle verrechnet den Lastschriftbetrag mit der 1. Inkassostelle (über Clearingstelle) |
C5 |
Das Konto des Zahlungspflichtigen wird von seiner Bank mit dem Lastschriftbetrag belastet |
C6 |
Der Zahlungsempfänger erhält von seiner Bank eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag |
2.2 Die neuen Rechtsgrundlagen für SEPA-Mandate
Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger das Mandat, einen fälligen Betrag oder fällige Beträge von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Schuldner stimmt damit der Lastschrift zu, eine spätere Genehmigung (z. B. durch Verzicht auf den Rückruf des Geldes wie beim Bankeinzugsverfahren) ist nicht mehr notwendig.
Das Konto des Zahlungspflichtigen
Gleichzeitig kann jeder Kontoinhaber seine Bank anweisen, sein Konto gegenüber SEPA-Lastschriften grundsätzlich zu begrenzen:
- Das Konto kann so eingestellt werden, dass nur bestimmte Zahlungsempfänger als Einreicher von SEPA-Basislastschriften akzeptiert werden. Alle anderen Einreicher/Zahlungsempfänger werden abgewiesen.
- Für SEPA-Firmenlastschriften ist eine Beschränkung auf bestimmte Zahlungsempfänger bereits durch die Anweisung an die Bank zur Einlösung bestimmter Firmenlastschriften gegeben.
- Das Konto kann betragsmäßig so gesperrt werden, dass nur SEPA-Lastschriften mit einem Wert unterhalb der vereinbarten Betragsgrenze eingelöst werden.
Die Sicherheit für den Kontoinhaber wird dadurch spürbar erhöht. Einige Banken in Ländern ohne große Erfahrung mit vergleichbaren Verfahren, z. B. in der Schweiz, haben die Konten ihrer Kunden grundsätzlich gegen SEPA-Lastschriften gesperrt. Lastschriften werden erst ausgeführt, wenn der Kunde das Konto ausdrücklich gegenüber seiner Bank freigibt.
Die Aufgabe der Banken beim SEPA-Basismandat
Die Bank des Zahlungsempfängers, also des Einreichers der Lastschrift, prüft die übergebenen Datensätze auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Erst dann wird der Auftrag zur Lastschrift an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet. Gleichzeitig wird am Fälligkeitstag der eingezogene Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben.
Die Bank des Zahlungspflichtigen prüft, ob für das Konto Beschränkungen für die Einlösung von Lastschriften existieren. Falls nicht, oder wenn die Beschränkungen für die aktuelle Lastschrift nicht gelten, prüft sie, ob das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Ist das der Fall, wird das Konto zum Fälligkeitstag mit dem Lastschriftbetrag belastet.
Wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder wenn aus anderen Gründen die Lastschrift nicht ausgeführt werden kann, informiert die Bank des Zahlungspflichtigen die Bank des Zahlungsempfängers spätestens zwei Tage nach der Fälligkeit. Die Gutschrift auf dem Empfängerkonto wird dann zurückgenommen.
Die Aufgabe der Banken beim SEPA-Firmenmandat
B...