(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
2. |
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
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(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
1. |
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5[4] [Bis 22.12.2022: § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3] ) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2[5] [Bis 22.12.2022: § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a] ); |
2. |
folgende sonstige Belege:
Bis 29.06.2020:
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(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
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