Rz. 58
Der Vertragsteil, der sich zur teilweisen Gewinnabführung verpflichtet, muss – so wie schon beim Gewinnabführungsvertrag –[1] eine AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[2] Das Aktienrecht stellt an den anderen Vertragsteil hinsichtlich Rechtsform und Sitz keine besonderen Anforderungen, so dass jede denkbare Rechtsform (aber auch eine Privatperson) infrage kommt.[3] Der andere Vertragsteil muss – im Gegensatz zur Gewinngemeinschaft – nicht die konzernrechtliche Unternehmenseigenschaft erfüllen.[4] Handelt es sich bei dem anderen Vertragsteil dennoch um ein Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, so sind die am Teilgewinnabführungsvertrag beteiligten Vertragsparteien verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.
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