Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 71
Grundsätzlich gelten für den vertraglichen Inhalt eines Betriebsüberlassungsvertrags die pachtrechtlichen Vorschriften der §§ 581 ff. BGB (vgl. Rz. 65 f.). Hieraus lässt sich für den Inhalt des Betriebsüberlassungsvertrags ableiten, dass sich die Eigentümergesellschaft im Betriebsüberlassungsvertrag dazu verpflichtet hat, dem Betriebsübernehmer die Führung der Betriebe auf dessen Rechnung, jedoch im Namen der Eigentümergesellschaft zu überlassen. Um den Betriebsübernehmer in die Lage zu versetzen, die Geschäfte im Namen der Eigentümergesellschaft zu führen, muss im Vertrag zusätzlich eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Infrage kommen hier die Generalvollmacht, eine Prokura oder eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB. Aufgrund der Tatsache, dass der Betrieb auf Rechnung des Betriebsübernehmers geführt wird, ist die Eigentümergesellschaft dazu verpflichtet, sämtliche Ansprüche während der Vertragsdauer an den Betriebsübernehmer abzutreten. Im Gegenzug ist sie aber auch dazu berechtigt, von sämtlichen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden.
Rz. 72
Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters des Betriebsüberlassungsvertrags kann davon ausgegangen werden, dass – wie beim Betriebspachtvertrag – ein Entgelt vertraglich zu vereinbaren ist.
Rz. 73
Über die zwingenden Vertragsinhalte hinaus werden in der Praxis – wie beim Betriebspachtvertrag – durch die Vertragsparteien regelmäßig detaillierte Vereinbarungen getroffen, die die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen sowie weitere Rechte und Pflichten, insbesondere den Umfang des Nutzungsrechts, regeln.