Rz. 697

Das GmbHG macht bezüglich der Staatsangehörigkeit von Geschäftsführungsmitgliedern keine Einschränkungen.[1] Ausländerrechtliche Vorgaben gibt es ebenfalls nicht: Ausländische Geschäftsführungsmitglieder brauchen als solche weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsgenehmigung.[2] Der Geschäftsführer muss allerdings in der Lage sein, seinen gesetzlichen Aufgaben jederzeit nachzukommen. Hieraus haben einzelne Handelsregister gefolgert, dass nur solche Ausländer zu Geschäftsführungsmitgliedern einer deutschen GmbH bestellt werden können, die die Möglichkeit haben, jederzeit in das Inland einzureisen, um hier den Betrieb aufzusuchen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Das OLG Hamm[3] hat diese Voraussetzung für eine russische Staatsangehörige mit der Begründung verneint, ohne Aufenthaltsgenehmigung habe diese nicht die Möglichkeit, jederzeit den Betrieb aufzusuchen; trotz der vielfältigen Möglichkeiten der Telekommunikation sei in diesem Fall die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Inland nicht gewährleistet, weshalb die Eintragung im Handelsregister zurückzuweisen sei. Diese Auffassung erfährt in Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis darauf zu Recht Widerspruch, dass bei Einsatz moderner Kommunikationsmittel einerseits und Delegation von Leitungsaufgaben andererseits ein Geschäftsführer seine Pflichten auch vom Ausland aus erfüllen kann.[4] Diese Gegenmeinung hat dadurch an Gewicht gewonnen, dass durch das MoMiG § 4 a Abs. 2 GmbHG a. F. gestrichen wurde und infolgedessen die GmbH ihren Verwaltungssitz auch im Ausland haben kann.[5]

 

Eintragungshindernis klären

Sollen Staatsangehörige von außerhalb des EWR zu Geschäftsführungsmitgliedern bestellt werden, sollte vorsichtshalber vorab beim zuständigen Handelsregister geklärt werden, ob aus dessen Sicht insoweit ein Eintragungshindernis besteht.

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG § 6 Rn. 9.
[2] Fastrich, in Baumbach/Hueck GmbHG § 6 Rn. 9. m. w. N.
[4] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.4.2009, I-3 Wx 85/09, ZIP 2009 S. 1074 = GmbHR 2009 S. 776 f.; OLG Dresden, Urteil v. 5.11.2002, 2 U 1433/02, NZG 2003 S. 628 ff. m. w. N.; LG Rostock, Beschluss v. 22.12.2003, 5 T 9/03, NJW-RR 2004 S. 398 ff.; s. im Einzelnen: Bohlscheid, RNotZ 2005, S. 505 ff.; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 6 Rn. 15 m. w. N.
[5] S. Heßeler, GmbHR 2009, S. 759 ff.; Wachter, GmbHR 2009, S. 785, 788.

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