Rz. 1295

Die infolge der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge sind grundsätzlich allein zum Verlustausgleich zu verwenden. Daneben ist eingeschränkt auch eine Einstellung in die Kapitalrücklage bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Stammkapitals möglich (§ 58b Abs. 2 GmbHG). In die Kapitalrücklage werden außerdem die Unterschiedsbeträge eingestellt, die sich daraus ergeben, dass ein Verlust nicht so hoch war wie angenommen (§ 58c GmbHG).

 

Fünf-Jahresfrist beachten

Beträge, die dementsprechend in die Kapitalrücklage eingestellt wurden, dürfen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nur zu bestimmten Zwecken (insb. dem Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) verwendet werden (§§ 58b Abs. 3, 58c Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 1296

Die Gewinnausschüttung nach einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ist ebenfalls beschränkt:

  • Eine Gewinnausschüttung darf für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht erfolgen, wenn die Kapital- oder Gewinnrücklagen zusammen nicht mindestens 10 % des herabgesetzten Stammkapitals, mindestens aber 2.500 EUR (in den Fällen einer Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag von 25.000 EUR) erreichen (Beschränkung vor Auffüllung der Rücklagen; § 58d Abs. 1 GmbHG).
  • Für die beiden der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung folgenden vollen Geschäftsjahre ist, wenn die Voraussetzungen des § 58d Abs. 1 GmbHG vorliegen, die Zahlung eines Gewinnanteils auf 4 % des Stammkapitals im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses[1] beschränkt (Beschränkung nach Auffüllung der Rücklagen; § 58d Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Durch Befriedigung oder Sicherung der Altgläubiger kann diese Beschränkung vermieden werden (§ 58d Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG).
 

Rz. 1297

Gewinnverwendungsbeschlüsse, die gegen § 58d GmbHG verstoßen, sind nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG analog).[2] Umstritten ist bei Verstößen gegen § 58d Abs. 2 GmbHG, inwiefern das Verdikt der Nichtigkeit durch eine entsprechende Bedingung im Gewinnverwendungsbeschluss umgangen werden kann.[3] Gezahlte Beträge sind von den Gesellschaftern zurück zu gewähren.[4]

[1] Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58d Rn. 7;
[2] Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58d Rn. 16; Priester, in Scholz, § 58d Rn. 16; Waldner, in Michalski, § 58d Rn. 11; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58d Rn. 14.
[3] Dafür Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58d Rn. 16; Priester, in Scholz, § 58d Rn. 16; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58d Rn. 42; dagegen Roth, in Roth/Altmeppen, § 58d Rn. 15.
[4] Rechtsgrundlage ist nach Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58d Rn. 14 und Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58d Rn. 48 § 31 GmbHG analog, nach Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58d Rn. 17 und Roth, in Roth/Altmeppen, § 58d Rn. 16; § 812 BGB.

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