Rz. 1332

Der Finanzierung mit Fremdkapital zuzurechnen können auch Patronatserklärungen sein, bei welchen der Patron (in der Regel die Muttergesellschaft oder eine andere finanziell entsprechend leistungsfähige Gesellschaft) gewisse Zusagen bezüglich der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Tochterunternehmens abgibt. Je nach Ausgestaltung werden die vom Patron gewährten Mittel als Darlehen (dann Fremdkapital) oder Eigenkapital gewährt. Unterschieden wird zwischen weichen und harten (dort zwischen konzerninternen und -externen) Patronatserklärungen, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.[1]

 

Weiche Patronatserklärung

Von einer weichen Patronatserklärung spricht man, wenn der Patron Aussagen zu tatsächlichen Umständen trifft (z. B. Aussage, an der Gesellschaft beteiligt zu sein, Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft) oder Absichtserklärungen (z. B. die Geschäftspolitik beizubehalten, auf die Tochtergesellschaft zur Einhaltung ihrer Verpflichtung einzuwirken) abgibt.[2]

Eine weiche Patronatserklärung begründet keine Primäransprüche der Tochtergesellschaft (z. B. auf Verlustausgleich) oder der Dritten, gegenüber denen die Aussagen getätigt wurden. Allenfalls kann in Ausnahmefällen eine Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) bestehen.[3]

 

Harte Patronatserklärung

Im Gegensatz dazu stellt die harte Patronatserklärung eine rechtliche Verpflichtung des Patrons dar. Der Patron kann sich dabei beispielsweise zur Verlustdeckung verpflichten oder eine Liquiditätszusage in Bezug auf die Tochtergesellschaft zu treffen.[4]

Eine externe harte Patronatserklärung wird gegenüber einem Dritten abgegeben.[5] Der Dritte erhält einen Erfüllungsanspruch gegen den Patron, der üblicherweise auf Leistung an die Tochtergesellschaft gerichtet sein wird.[6] Kommt der Patron seinen Pflichten nicht nach, hat der Dritte gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.[7] Die Tochtergesellschaft hat grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Patron, denkbar wären allenfalls noch Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB, wenn sie und der Patron als Gesamtschuldner gegenüber dem Dritten hafteten.[8]

Die interne harte Patronatserklärung wird der Tochtergesellschaft gegenüber erklärt, die daraus Erfüllungs- und (bei Verletzung der Pflicht) Schadensersatzansprüche gegen den Patron herleiten kann.[9] Diese Ansprüche können auch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft – dann durch den Insolvenzverwalter – gegen den Patron geltend gemacht werden.[10] Dem Gläubiger der Tochtergesellschaft stehen – außer wenn der Vertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet sein sollte – keine Rechte aus der internen Patronatserklärung gegen den Patron zu.[11]

 

Rz. 1333

Die Patronatserklärung ist nach der „Start 21-Rechtsprechung des BGH[12] mit Wirkung für die Zukunft kündbar. Bei der Formulierung der Kündigung sind die insolvenzrechtlichen Vorgaben zu beachten, da ausgeschlossen sein muss, dass durch die Gefahr der jederzeitigen Kündigung die Insolvenz nicht beseitigt wird. In der Praxis behilft man sich damit, dass im Kündigungsfall die zur Tilgung der Unterbilanz zum Kündigungszeitpunkt erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Kündigungsrecht gilt allerdings nur für Patronatserklärungen, nicht etwa für Rangrücktrittserklärungen.

[1] Zur Bilanzierung von Patronatserklärungen: Maier-Reimer/Etzbach, in NJW 2011, S. 1110, 116 f.
[2] Merkel/Richrath, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 98 Rn. 39 ff.; Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 277; Habersack, in MüKo-BGB, Vorb. § 765 Rn. 54; Klappstein, in Heidel/Schall, HGB § 349 Rn. 12.
[3] Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 290: Habersack, in MüKo-BGB, Vorb. § 765 Rn. 54; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 302 AktG Rn. 15 [auch zur GmbH]; Allstadt-Schmitz, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Bd. 2, Rn. IV 740;..
[4] Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 281 ff.; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 302 AktG Rn. 10 [auch zur GmbH]; Maier-Reimer/Etzbach, in NJW 2011, S. 1110, 1111.
[5] Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 279; Habersack, in MüKo-BGB, Vorb. § 765 Rn. 52; Merkel/Richrath, in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch, § 98 Rn. 21.
[6] Merkel/Richrath, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 98 Rn. 13; Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 293.
[7] Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 296; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 302 AktG Rn. 11 [auch zur GmbH]; Merkel/Richrath, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 98 Rn. 21.
[8] Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 300 f.
[9] BGH, Urteil v. 19.5.2011, IX ZR 9/10, NZI 2011 S. 536; Merkel/Richrath, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 98 Rn. 30; Kessler, in Saenger/Inhester, Anh. § 13 Rn. 279,; Rosenberg/Kruse, in BB 2003, S. 641, 642 f.
[10] BG...

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