Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 49
Der Nettoveräußerungswert ist der erwartete Verkaufserlös in dem normalen Geschäftsgang, abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der notwendigen Vertriebskosten (IAS 2.6).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten sind u. U. nicht werthaltig, wenn die Vorräte beschädigt, ganz oder teilweise veraltet sind oder wenn ihr Verkaufspreis zurückgegangen ist. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten können auch nicht zu erzielen sein, wenn die geschätzten Kosten der Fertigstellung oder die geschätzten, bis zum Verkauf anfallenden Kosten gestiegen sind. Die Abwertung der Vorräte auf den niedrigeren Nettoveräußerungswert folgt der Ansicht, dass Vermögenswerte nicht mit höheren Beträgen angesetzt werden dürfen, als bei ihrem Verkauf oder Gebrauch voraussichtlich zu realisieren sind. Hierzu siehe die Anwendungsrichtlinien in IAS 2.28 ff.
Wertminderungen von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert erfolgen im Regelfall in Form von Einzelwertberichtigungen. In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, ähnliche oder miteinander zusammenhängende Vorräte zusammenzufassen. Schätzungen des Nettoveräußerungswerts basieren auf den verlässlichen substanziellen Hinweisen, die zum Zeitpunkt der Schätzungen im Hinblick auf den für die Vorräte voraussichtlich erzielbaren Betrag verfügbar sind (IAS 2.30).
Dies kann etwa bei Vorräten der Fall sein, die derselben Produktlinie angehören und einen ähnlichen Zweck oder Endverbleib haben, in demselben geografischen Gebiet produziert und vermarktet werden und praktisch nicht unabhängig von anderen Gegenständen aus dieser Produktlinie bewertet werden können. Es ist nicht sachgerecht, Vorräte auf Grundlage einer Untergliederung, wie z. B. Fertigerzeugnisse, oder Vorräte eines bestimmten Geschäftssegments niedriger zu bewerten (IAS 2.29).
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft werden können. Wenn jedoch ein Preisrückgang für diese Stoffe darauf hindeutet, dass die Herstellungskosten der Fertigerzeugnisse über dem Nettoveräußerungswert liegen, werden die Stoffe auf den Nettoveräußerungswert abgewertet. Unter diesen Umständen können die Wiederbeschaffungskosten der Stoffe die beste verfügbare Bewertungsgrundlage für den Nettoveräußerungswert sein (IAS 2.32).
Der Nettoveräußerungswert wird in jeder Folgeperiode ermittelt. Wenn die Umstände, die früher zu einer Wertminderung der Vorräte auf einen Wert unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten geführt haben, nicht länger bestehen oder wenn es aufgrund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten einen substanziellen Hinweis auf eine Erhöhung des Nettoveräußerungswerts gibt, wird der Betrag der Wertminderung insoweit rückgängig gemacht (d. h. der Rückgang beschränkt sich auf den Betrag der ursprünglichen Wertminderung), dass der neue Buchwert dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- und Herstellungskosten und berichtigtem Nettoveräußerungswert entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich Vorräte, die aufgrund eines Rückgangs ihres Verkaufspreises zum Nettoveräußerungswert angesetzt waren, in einer Folgeperiode noch im Bestand befinden und sich ihr Verkaufspreis wieder erhöht hat (IAS 2.33).
Jegliche Abwertungen auf den Nettoveräußerungspreis sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in der sie eingetreten sind. Jegliche Wertaufholungen sind in der Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, in der die Wertaufholung eingetreten ist (IAS 2.34).
IAS 18 Erlöse behandelt den Ansatz von Umsatzerlösen. Wenn Vorräte verkauft und Erlöse erfasst worden sind, ist der Buchwert dieser Vorräte als Aufwand zu erfassen (oft als Herstellungskosten bezeichnet). Jegliche Abwertungen auf den Nettoveräußerungswert sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie eingetreten sind. Jedwede Umkehrung ist erfolgswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie eintritt (IAS 2.34).