Prof. Dr. Michael Preißer
1.7.2.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG
Rz. 1772
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen stehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Hierunter fallen insbesondere Veräußerungsverluste, Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Körperschaft und Liquidationsverluste. Gewinnminderungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen der begünstigten Anteile werden ebenfalls steuerlich nicht berücksichtigt.
Die X-GmbH veräußert ihre Anteile an der B-GmbH (Anschaffungskosten = Teilwert: 500) an ihren Gesellschafter A zu 300.
Lösung:
Die X-GmbH erzielt durch den Verkauf der Anteile einen Veräußerungsverlust i. H. v. 200 (Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten). Diese Gewinnminderung ist gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht zu berücksichtigen und daher auf der 2. Stufe außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Rz. 1773
Bis einschließlich 2007 bezog sich § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nur auf Wertminderungen der Beteiligung, nicht aber auf Wertverluste aufgrund von Teilwertabschreibungen auf kapitalersetzende Darlehen, welche eine Kapitalgesellschaft als Anteilseigner der Beteiligungsgesellschaft gewährt hat. Auf diese Darlehen war eine Abschreibung nach allgemeinen Grundsätzen auch mit steuerlicher Wirkung möglich. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gehört – anders als bei § 17 EStG – nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt. Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und der Beteiligung i. S. v. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
Rz. 1774
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist § 8b Abs. 3 KStG um die Sätze 4 bis 8 ergänzt worden. Danach rechnen zu den nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nunmehr auch Wertverluste auf Gesellschafterdarlehen, wenn diese die Voraussetzungen der Sätze 4 bis 8 erfüllen. Insbesondere wird auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Darlehens abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter, eine ihm nahe stehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt. Steuerlich nichtabzugsfähig sind dann alle Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen sowie auch Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden. Zu beachten ist aber, dass laufende Aufwendungen, wie z. B. Refinanzierungskosten, nicht unter das steuerliche Abzugsverbot fallen. Mit Wirkung ab 2015 wurde in § 3c Abs. 2 EStG eine dem § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG entlehnte Formulierung aufgenommen, dass nur 60 % des Verlusts abzugsfähig sind.
1.7.2.2 Nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
Rz. 1775
Die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben beruht i. d. R. auf einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 4 Abs. 5 EStG. Unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG fallen u. a.
- Geschenke über 35 EUR (Nr. 1),
- nichtabziehbare Bewirtungskosten (Nr. 2),
- Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd oder Fischerei (Nr. 3 und 4).
Die Korrektur dieser nichtabziehbaren Betriebsausgaben erfolgt grundsätzlich auf der 2. Stufe der Einkommensermittlung außerhalb der Bilanz.
Rz. 1776
Bis einschließlich 2003 konnten Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z. B. Finanzierungskosten, die eine Kapitalgesellschaft für eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft aufwendet) nicht abgezogen werden (vgl. § 3c EStG). Bei mit Fremdkapital finanzierten Beteiligungen an anderen inländischen Kapitalgesellschaften konnten folglich die Zinsen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Für ausländische Beteiligungserträge enthielt § 8b Abs. 5 KStG eine gegenüber § 3c EStG spezielle Sonderregelung, wonach nichtabziehbare Betriebsausgaben i. H. v. 5 % der Einnahmen fingiert wurden. Ab 2004 wurde dieses europarechtswidrige pauschale Abzugsverbot auch auf Inlandssachverhalte ausgedehnt. Somit werden 5 % der in- bzw. ausländischen Beteiligungserträge sowie Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt. Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, wie z. B. Finanzierungsaufwendungen, können dafür uneingeschränkt abgezogen werden. Die Behandlung als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als in dem betreffenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich steuerfreie Dividenden vereinnahmt werden. So genannte Ballooning-Modelle bleiben – wie bis 2003, allerdings nun nur noch mit einer Zinsauswirkung – weiterhin möglich.
Rz. 1777
B...