Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
1959 bildete sich durch die römischen Verträge die EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die als Zollunion gedacht war. Dies bedeutet: freier Handel unter den Mitgliedstaaten und eine gemeinsame Zoll-Außengrenze mit einheitlichen Zollsätzen für alle Mitgliedstaaten (damals Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande). Als Gegenpol bildete sich 1960 die EFTA (European Free Trade Association) als Freihandelszone. Auch eine Freihandelszone hat keine Zölle im Inneren, aber unterschiedliche Außenzölle. Da das Modell der Zollunion erfolgreicher war, wechselten immer mehr EFTA-Mitgliedstaaten in die EWG bzw. später EG und seit 2009 EU. Bis 2009 verfügte die EG innerhalb der Europäischen Union über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Mit dem Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 wurde die EG beendet und Rechtsnachfolgerin wurde die Europäische Union (EU). Heute gehören nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu EFTA, die wiederum mit der EG Verträge zur Bildung des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) geschlossen haben (mit Ausnahme der Schweiz, die sich de facto aber an das Abkommen hält). Der europäische Binnenmarkt umfasst insgesamt 31 Staaten.
Der Zollunion gehören die folgenden Gebiete (nicht Staaten) an:
(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:
das Gebiet …
- des Königreichs Belgien,
- des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
- der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
- der Republik Griechenland,
- des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
- der Französischen Republik, mit Ausnahme von Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten,
- Irlands,
- der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,
- des Großherzogtums Luxembourg,
- des Königreichs der Niederlande in Europa,
- der Republik Österreich,
- der Portugiesischen Republik,
- der Republik Finnland,
- des Königreichs Schweden,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands sowie der Kanalinseln und der Insel Man, bis 31.12.2020.
- der Republik Tschechien,
- der Republik Estland,
- der Republik Zypern,
- der Republik Lettland,
- der Republik Litauen,
- der Republik Ungarn,
- der Republik Malta,
- der Republik Polen,
- der Republik Slowenien,
- der Slowakischen Republik,
- der Republik Bulgarien,
- der Republik Rumänien,
- der Republik Kroatien.
Andorra, Monaco (Frankreich) und San Marino (Italien) sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verträge mit Frankreich bzw. Italien ebenfalls Mitglied.
Seit dem 1.1.2021 sind das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man nicht mehr Mitglied der EU und gehören damit nicht mehr zum Zollgebiet der Union (Stichwort Brexit). Die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien sind nunmehr in einem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geregelt, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Nordirland wird aufgrund des Nordirland-Protokolls zollrechtlich weiterhin so behandelt, als würde es zum Zollgebiet der Union gehören.