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BE v. 17.06.2003: Gemeinsames Meldeverfahren / TOP 5 Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung

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hier: Meldung von Zeiten der Ausbildungssuche durch die Bundesanstalt für Arbeit und Fehlerprüfung im gemeinsamen Kernprüfprogramm

Achtung

Nicht zur Veröffentlichung freigegeben!

Aufgrund der Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI durch Artikel 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (In-Kraft-Treten: 01.05.2003) sind Zeiten der Ausbildungssuche Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung. Die Meldungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sind nicht auf bestimmte Zeiträume begrenzt, sie können auch für Zeiten vor dem 01.05.2003 entstehen.

In der Regel wird die Vorschrift auf Jugendliche vom 17. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anwendung finden. Die Anrechnung von Zeiten ist auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde. Als frühester Beginn der Meldung von Zeiten der Ausbildungssuche ist das 14. Lebensjahr vereinbart worden.

In Fällen der Ausbildungssuche dürfte in der Mehrzahl noch keine Versicherungsnummer vorliegen. In diesen Fällen ist folgendermaßen vorzugehen:

  • Für Ausbildungssuchende, die zum Stichtag der Meldung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Anfrage an die Rentenversicherung (Datensatz DSME mit Datenbaustein DBVR - Vergabe/Rückmeldung mit Feld Abgabegrund = "04") gesandt. Teilt die Rentenversicherung eine gefundene Versicherungsnummer im Feld VSNR-Vergabe im Datenbaustein DBVR mit, ist eine Meldung von Anrechnungszeiten zu erstellen. Wird keine Versicherungsnummer festgestellt, enthält dieses Feld Nullen. In diesen Fällen sind keine Anrechnungszeiten zu melden.
  • Für Ausbildungssuchende, die zum Stichtag das 17. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird ein Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer an die Rentenversicherung (Datensat...

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