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BE v. 20./21.11.2013: Gemeinsamer Beitragseinzug

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TOP 1 Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren;

hier: Überarbeitung der Verlautbarung und des Haushaltsschecks

Nach § 28a Abs. 7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen nach § 28b Abs. 4 SGB IV bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Zuständige Einzugsstelle ist nach § 28i Satz 5 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 bedarf u. a. mit Blick auf die bevorstehende Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA) in den Staaten der Eurozone einer Überarbeitung. Die Standards IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) ersetzen dann in Deutschland die bisher üblichen Angaben zur Kontonummer und Bankleitzahl. Ab dem 01.02.2014 ist SEPA für Unternehmen, Behörden, Handel und Vereine in allen teilnehmenden Ländern verpflichtend anzuwenden.

Die Einzugsermächtigung auf dem Haushaltsscheck ist infolgedessen auf das SEPA-Basislastschriftmandat umzustellen. In diesem Zusammenhang soll zukünftig auch nur noch ein Haushaltsscheck-Formular (Version 07) angeboten werden, welches die aktuelle Rechtslage seit dem 01.01.2013 mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abbildet. Auf die weiterhin bestehende Mögli...

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