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BE v. 30./31.03.2009: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 8 Insolvenzverfahren;

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hier: Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Glaubhaftmachung der Forderung sowie des Eröffnungsgrundes

Achtung

Nicht zur Veröffentlichung freigegeben!

In Teilen der Praxis wird die Auffassung vertreten, ein Insolvenzantrag könne durch die Einzugsstelle erst nach Vorliegen einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Daraus folgt, dass - je nach Arbeitsbelastung der mit der Vollstreckung beauftragten Stelle - ein mehr oder minder langer Zeitraum bis zur Insolvenzantragstellung vergeht. In diesem Zeitraum wachsen die Beitragsrückstände in offenen Beitragskonten in der Regel weiter an. Im Ergebnis wird den Beitragsschuldnern die ungestörte Fortsetzung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Zahlung der fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge ermöglicht, obwohl die Voraussetzungen für eine Insolvenzantragstellung dem Grunde nach vorliegen.

Diese Auffassung ist zumindest seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05 - (USK 2006-130) unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen als Indiz für Zahlungsunfähigkeit folgende grundsätzliche Aussagen getroffen:

Zitat

Befindet sich ein Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.

Zitat

Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind.

Zitat

Die Zahlungsunfähigkeit kann nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch ...

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