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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) [Stand 2024] / 2 Voraussetzungen

Bernhard Steuerer
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Persönlicher Geltungsbereich

§ 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt bei allen Beschäftigten. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.[1]

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber. Es kommt nicht auf die Betriebsgröße an, weshalb auch Klein-/ und Kleinstbetriebe betroffen sind. Auch der Geschäftsgegenstand und die Existenz einer Mitarbeiter-/Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle.[2]

Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführung des BEM anzubieten. Allerdings ist die Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar gesetzlich sanktioniert, weshalb ein gewisser Spielraum zur Entscheidung besteht, ob und zu welchem Zeitpunkt das BEM angeboten werden soll.

Die beschäftigte Person kann frei entscheiden, ob sie an einem BEM teilnehmen will und damit auch, ob ein solches stattfindet.

Entscheidet sie sich dagegen, was nicht begründet werden muss, ist ein BEM gescheitert. Dann muss der Arbeitgeber der beschäftigten Person erst dann wieder ein BEM anbieten, wenn sich in einem Zeitraum von maximal 365 Tagen abermals Fehlzeiten über 6 Wochen angesammelt haben. Schweigt diese jedoch auf ein BEM-Angebot, liegt darin keine Ablehnung, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Frist zur Erklärung gesetzt hat.[3]

Sachliche Voraussetzungen

Ein BEM ist anzubieten, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten ist. Der Betrachtungszeitraum ist ein Jahr (nicht Kalenderjahr), also vom jeweiligen Betrachtungszeitpunkt aus gesehen, rückblickend ein Jahr.[4] Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen. Auch die Ursachen spielen keine Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Arbeitsunfähigkeiten

Erkrankt eine beschäftigte Person im Mai 3 Wochen und is...

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