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Betriebsveranstaltung [Stand 2024] / 4.2 Aufwendungen für den äußeren Rahmen

Rainer Hartmann
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Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet, wie z. B. Saalmiete, Ausgaben für Musik, Kegelbahn, Sanitäter und für künstlerische oder artistische Darbietungen, sind in die Berechnung einzubeziehen. Hierunter fallen auch die Aufwendungen zur Vorbereitung der Veranstaltung. Eine konkrete Bereicherung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Der BFH vertritt ebenfalls die Auffassung, dass alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten, die für das mit der Durchführung der Betriebsveranstaltung betraute externe Personal ausgegeben werden, auch wenn sie für den Arbeitnehmer keinen marktgängigen Wert haben.[1]

[1] BFH, Urteil v. 29.4.2021, VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606.

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