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Bundesfreiwilligendienst / 1.2 Entgelt und Aufwendungsersatz

Dr. Constanze Oberkirch
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Kennzeichnend für den Freiwilligendienst ist dessen Unentgeltlichkeit.[1] So gilt auch das Mindestlohngesetz nicht, der Freiwillige hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Freiwillige erhält lediglich ein angemessenes "Taschengeld" als Gegenleistung, schon aus diesem Grund fehlt es am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Angemessenheit ist gemäß § 2 Satz 2 BFDG zu bejahen, wenn das Taschengeld 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze[2] nicht übersteigt und dem Taschengeld entspricht, das für einen vergleichbaren anderen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wird; bei Teilzeitbeschäftigung hat eine entsprechend anteilige Kürzung zu erfolgen.[3]

Die Höchstgrenze für das Taschengeld lag seit dem 29.5.2024 bei 604 EUR und stieg zum 1.1.2025 auf 644 EUR. Seit dem 1.1.2026 beträgt das maximal mögliche Taschengeld 676 EUR, da die Beitragsbemessungsgrenze erneut angehoben wurde.[4]

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes bzw. auf den Höchstbetrag gewährt § 8 Abs. 1 Nr. 6 BFDG gleichwohl nicht. Die Höhe legt vielmehr der jeweilige Träger fest. Das Taschengeld kann auch als unbare Sachleistung (Bahncard, Führerscheinlehrgang) erbracht werden, sofern dies in der Vereinbarung nach § 8 BFDG festgelegt ist.

Die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst können u. U. auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen angerechnet werden – anrechnungsfrei ist ein Maximalbetrag von 250 EUR.[5] Grundsätzlich ist das Taschengeld kein Einkommen und darf nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.[6]

Regelmäßig besteht auch der Anspruch auf Kindergeld fort.[7] Wird der Freiwilligendienst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums abgeleistet, ...

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