Zusammenfassung
Bei "Ein-Euro-Jobs" handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten für Beziehende von Arbeitslosengeld II. Für jede Arbeitsstunde wird zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" hat sich durchgesetzt, obwohl es sich dabei nicht um die korrekte gesetzliche Bezeichnung handelt. Diese lautet "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".
Sozialversicherung: Der "Ein-Euro-Job" ist in § 16d SGB II geregelt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Mehraufwandsentschädigung (unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt) |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Steuerfreie Vergütung für Mehraufwand
Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für bestimmte Tätigkeiten eine Entschädigung für Mehraufwendungen – regelmäßig 1-2 EUR pro Arbeitsstunde. Die für einen sog. Ein-Euro-Job als Mehraufwandsentschädigung gezahlten Vergütungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Finanzverwaltung unterstellt, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit an den Beschäftigten weiterleitet. Würde er eine höhere Vergütung zahlen, wäre der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
2 Keine Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten
Aufgrund der Steuerfreiheit braucht der Arbeit- bzw. Auftraggeber lohnsteuerliche Pflichten grundsätzlich nicht zu beachten; bei enger Gesetzesauslegung wären jedoch Aufzeichnungen über die steuerfreien Zahlungen zu führen. Da keine Lohnsteuer einzubehalten ist, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei der Finanzverwaltung Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Sozialversicherung
1 Sinn und Funktion
Bei den hier dargestellten "Ein-Euro-Jobs" (Zusatzjobs) handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zum Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Sie stellen eine Ermessensleistung der Jobcenter dar. Ein Arbeitsverhältnis im arbeits- und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsteht hingegen nicht.
Mit der Bezeichnung "Ein-Euro-Job" wird suggeriert, dass die Zuzahlung stets 1 EUR pro Arbeitsstunde betrage. Das ist jedoch falsch. Die Mehraufwandsentschädigung als Zuzahlung zum Arbeitslosengeld II muss angemessen sein, darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie dem Interesse an der Aufnahme einer regulären Beschäftigung entgegensteht. Die Höhe der Förderung ist gesetzlich nicht festgelegt und soll auch nach regionalen Gesichtspunkten unter Vermeidung von Fehlanreizen bestimmt werden.
Auch fördert die Bezeichnung die falsche Ansicht, dass das Arbeiten für 1 EUR in der Stunde nicht zumutbar sei. Bei einer derartigen Betrachtung müssen jedoch die übrigen Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Kosten der übrigen Sozialversicherung) berücksichtigt werden. Je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung besteht sogar das Risiko, dass insgesamt Arbeitsentgelte unterer Lohngruppen erreicht werden.
1.1 Zielsetzung des Ein-Euro-Jobs
Zielsetzung der Mehraufwandsentschädigung ist insbesondere
- die Heranführung langfristig Arbeitsloser an den Arbeitsmarkt,
- die Förderung ihrer sozialen Integration und
- die Besserung der Beschäftigungsfähigkeit.
In der Rangfolge der Förderung sind das mögliche Ausüben einer regulären Beschäftigung, einer Ausbildung, die Arbeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder die Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante vorrangig.
1.2 Vergütung oberhalb der Mehraufwandsentschädigung (Entgeltvariante)
Unter der Bezeichnung Arbeitsgelegenheiten laufen im SGB II aber auch noch die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante, die also höher vergütet werden als mit der Mehraufwandsentschädigung. Bei den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante entstehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit dem üblichen Arbeitsentgelt anstelle des Arbeitslosengeldes II. Allerdings ist hiervon die Arbeitslosenversicherung ausdrücklich ab 1.1.2009 ausgenommen. Damit wurde auch hier die Möglichkeit ausgeschlossen, aus einem Leistungsbezug nach dem SGB II heraus neue versicherungsrechtliche Ansprüche aufzubauen.
2 Persönliche Voraussetzungen
Förderungsfähig sind nur Berechtigte nach § 7 SGB II, also erwerbsfähige Hilfebedürftige, im Alter von 15 bis zur Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darunter fallen nicht die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, denen nur Sozialgeld zusteht. Junge erwerbsfähige Hilfebedürftige bis zum 25. Lebensjahr sind bevorzugt in eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
2.1 Verpflichtung zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten
Die Verpflichtung zur Annahme solcher Arbeitsgelegenheiten ergibt sich aus dem den Fürsorgeleistungen innewohnenden Subsidiaritätsprinzip, das im SGB II mit dem Grundsatz des "Forderns und Förderns" betont wird. Die Ablehnung oder der Abbruch einer zumutbaren Arbeit ohne wichtigen Grund führt zu einer 3-monatigen Sanktion. Das Arbeitslosengeld II (Alg II) wird um 30 % des Regelbedarfs abgesenkt. Handelt es sich innerhalb einer Jahresfrist um eine zweite Pfli...