Zusammenfassung
Bei "Ein-Euro-Jobs" handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für jede Arbeitsstunde wird zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" hat sich durchgesetzt, obwohl es sich dabei nicht um die korrekte gesetzliche Bezeichnung handelt. Diese lautet "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".
Arbeitsrecht: Ein-Euro-Jobs sind gemäß § 16d Abs. 7 SGB II besondere Beschäftigungsverhältnisse.
Sozialversicherung: Der "Ein-Euro-Job" ist in § 16d SGB II geregelt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Mehraufwandsentschädigung (unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt) |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Steuerfreie Vergütung für Mehraufwand
Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für bestimmte Tätigkeiten eine Entschädigung für Mehraufwendungen – regelmäßig 1-2 EUR pro Arbeitsstunde. Die für einen sog. Ein-Euro-Job als Mehraufwandsentschädigung gezahlten Vergütungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Eine Anrechnung auf das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nicht. Die Betroffenen tragen die durch den "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen, wie Fahrtkosten, selbst. Das heißt, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit keine Werbungskosten abgesetzt werden können.
Die Finanzverwaltung unterstellt, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit an den Beschäftigten weiterleitet. Würde er eine höhere Vergütung zahlen, wäre der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
2 Keine Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten
Aufgrund der Steuerfreiheit braucht der Arbeit- bzw. Auftraggeber lohnsteuerliche Pflichten grundsätzlich nicht zu beachten; bei enger Gesetzesauslegung wären jedoch Aufzeichnungen über die steuerfreien Zahlungen zu führen. Da keine Lohnsteuer einzubehalten ist, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei der Finanzverwaltung Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Sozialversicherung
1 Funktion
Bei den hier dargestellten "Ein-Euro-Jobs" (Zusatzjobs) handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zum Bürgergeld zu zahlen ist. Sie stellen eine verpflichtende Zusatzleistung der Jobcenter für den Fall der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit dar. Ein Arbeitsverhältnis im arbeits- und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsteht hingegen nicht.
Mit der Bezeichnung "Ein-Euro-Job" wird suggeriert, dass die Zuzahlung stets 1 EUR pro Arbeitsstunde betrage. Das ist jedoch falsch. Die Mehraufwandsentschädigung als Zuzahlung zum Bürgergeld muss angemessen sein, darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie dem Interesse an der Aufnahme einer regulären Beschäftigung entgegensteht. Die Höhe der Förderung ist gesetzlich nicht festgelegt und soll auch nach regionalen Gesichtspunkten unter Vermeidung von Fehlanreizen bestimmt werden.
Auch fördert die Bezeichnung die falsche Ansicht, dass das Arbeiten für 1 EUR in der Stunde nicht zumutbar sei. Bei einer derartigen Betrachtung müssen jedoch die übrigen Leistungen (Bürgergeld, Kosten der übrigen Sozialversicherung) berücksichtigt werden, die die Teilnehmenden ebenfalls erhalten. Es handelt sich nur um eine Entschädigung für Mehraufwand.
Um reguläre Arbeit nicht zu verdrängen, muss es sich um zusätzliche Arbeiten handeln. Dies sind nur Arbeiten, die
- nicht,
- nicht so umfänglich oder
- erheblich später
ausgeführt worden wären. Bei gesetzlich obliegenden Arbeiten oder bei öffentlich-rechtlichen Trägern (z. B. Gemeinde) wird für die Auslegung von "erheblich später" eine 2-Jahresgrenze angesetzt.
Ausgenommen von der 2-Jahresgrenze sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
Wichtig ist, dass mit der Förderung nicht in den Markt – durch Schaffung von Wettbewerbsnachteilen für reguläre Anbieter – eingegriffen werden darf. Nicht förderungsfähig sind deshalb erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten. Zwischen Marktanbietern und damit Wettbewerbern darf nicht gegen die gebotene Neutralitätspflicht des Staates verstoßen werden, die Arbeitsgelegenheiten müssen also "wettbewerbsneutral" sein. Beispielsweise Arbeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die einem Pflegesatz unterliegen, können nicht als zusätzliche Arbeiten verstanden werden. Auch die Abwesenheitsvertretung regulärer Arbeitnehmer (z. B. Mutterschutz) ist nicht förderungsfähig. Dagegen wäre etwa die Beschäftigung mit krebskranken Kindern mit Spielen und Lernen als zusätzlich und auch im öffentlichen Interesse liegend zu verstehen.
Die konkreten Beispiele dieser Arbeiten sind regional sehr unterschiedlich. Für potenzielle Träger ist es sinnvoll, wenn der Kontakt zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (gemeinsame Einrichtung oder zug...