Zusammenfassung
Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise ist die Energiepreispauschale eingeführt worden. Sie soll in erster Linie ein Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Die Energiepreispauschale wird an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) erzielen. Voraussetzung bei Arbeitnehmern ist, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten. Die Energiepreispauschale beträgt 300 EUR und ist i. d. R. steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen.
Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale ist mit Wirkung 2022 in einem eigenen Abschnitt XV in §§ 112 bis 122 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, gesetzlich geregelt worden.
Sozialversicherung: Die Energiepreispauschale ist keine beitragspflichtige Einnahme.
Entgelt |
LSt |
SV |
Energiepreispauschale von 300 EUR |
pflichtig |
frei |
Lohnsteuer
1 Energiepreispauschale ist sonstiger Bezug
Jedem Anspruchsberechtigten ist einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR auszuzahlen. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für den Veranlagungszeitraum 2022 entsteht am 1.9.2022. Für die Gewährung muss der Arbeitnehmer keinen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.
Bei Arbeitnehmern unterliegt die Energiepreispauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR sind i. d. R. Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. In der Vorsorgepauschale wird die Energiepreispauschale jedoch nicht berücksichtigt, da sie beitragsfrei in der Sozialversicherung bleibt.
Auszahlungshöhe der Energiepreispauschale
Bei dem Betrag von 300 EUR handelt es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug, der bei den Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöht. Die Energiepreispauschale unterliegt i. d. R. mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Daher kann der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen.
Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte steuerfrei
Die Energiepreispauschale stellt jedoch keine steuerpflichtige Einnahme dar, soweit der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristig oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. D. h., der Arbeitnehmer hat im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt, wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
Energiepreispauschale darf nur einmalig ausgezahlt werden
Die Energiepreispauschale steht jeder aktiv tätigen Erwerbsperson nur einmal für den Veranlagungszeitraum 2022 zu. Erzielt ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn auch Gewinneinkünfte, erhöht die Energiepreispauschale vorrangig die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 300 EUR.
Per Fiktion wird die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG hinzugerechnet. Die Energiepreispauschale ist dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen, weil diese als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Regelungen
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt neben weiteren geltenden steuerlichen Regelungen, wie z. B. dem Jobticket, der Pendlerpauschale, der Mobilitätsprämie oder steuerfreien Arbeitgebererstattungen.
2 Anspruch
2.1 Anspruchsberechtigte Erwerbstätige
In erster Linie soll die Energiepreispauschale ein Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. D. h., es sollen diejenigen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten entstehen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkunftserzielung stehen. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ist somit auf Erwerbstätige begrenzt, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Veranlagungszeitraum 2022
- Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen.
Voraussetzung für die Energiepreispauschale ist der Bezug von Einnahmen, die zu den begünstigten Einkünften gehören. Unerheblich ist jedoch, ob die Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
2.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Anspruchsber...