Unabhängig von der Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen. Folgende 4 Fallgruppen sind zu unterscheiden, auf die sich der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt:
Öffentliche Verkehrsmittel
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Der Abzug der tatsächlichen Kosten anstelle der ungünstigeren Entfernungspauschale stellt keine verfassungswidrige Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Flugstrecken
Vom Ansatz der Entfernungspauschale ausgenommen sind ausdrücklich Flugstrecken. Insoweit berechnen sich die abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe der durch das Ticket nachgewiesenen Flugkosten.
Steuerfreie Sammelbeförderung
Entgeltzahlungen des Arbeitnehmers bei steuerfreier Sammelbeförderung sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Arbeitnehmer mit einer Behinderung
Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.
Taxi ist grundsätzlich kein öffentliches Verkehrsmittel
Nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen normale, im Gelegenheitsverkehr eingesetzte Taxis. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können deshalb nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Taxikosten für diese Fahrten liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 % pauschal übernehmen kann. Dies gilt auch für Taxifahrten, die der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternimmt. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse wird von der Finanzverwaltung auch für Zeiten der Corona-Krise verneint.
Anders verhält es sich, wenn Taxis ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne verkehren und dann auch in den genehmigten Nahverkehrsplänen enthalten sind. Hierunter fallen Taxis, die zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere nachts oder während anderer Zeiten schwacher Nachfrage, als Ruf-, Sammel- oder Nachttaxis im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind. Dies zeigt sich auch an den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes erhobenen Entgelten, die sich nur durch einen geringen Aufschlag gegenüber dem normalen Fahrpreis unterscheiden. Die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für Taxifahrten im genehmigten Linienverkehr bestimmt sich nach den für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Regelungen.