Zusammenfassung
Personen, die als Flüchtlinge in Deutschland eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen sind wichtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen für Arbeitgeber zu beachten. Durch verschiedene Leistungen zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt können die Arbeitgeber bei Ausbildung und Beschäftigung zusätzlich unterstützt werden.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die darauf beruhende Beschäftigungsverordnung (BeschV) und das Asylgesetz (AsylG). Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt beruhen auf dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Lohnsteuer: Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1-R 38.5 LStR und H 38.1 - H 38.5 LStH. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in § 39 EStG geregelt. Die Regelungen zur Bildung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale finden sich in § 39e EStG. Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben v. 7.8.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 951, geregelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreihung in Steuerklassen und die damit verbundenen Pflichten regeln die §§ 38b, 39 und 46 EStG.
Sozialversicherung: Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem SGB II für erwerbsfähige Personen bzw. nach dem SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen erbracht. Näheres zur Sprachförderung regelt die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV). Für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen gelten die "Anerkennungsgesetze" des Bundes und der Länder. Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden nach dem SGB III oder dem SGB II erbracht.
Arbeitsrecht
1 Vorbemerkung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Flüchtlinge eine Beschäftigung aufnehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vom Aufenthaltsstatus und von der Aufenthaltsdauer abhängig. Je nach Art der angestrebten Beschäftigung sind eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Welche Leistungen Flüchtlinge zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus.
2 Verschiedene Personengruppen unter dem Oberbegriff "Flüchtlinge"
Im engeren, rechtlichen Sinne fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt auch national subsidiär Schutzberechtigte, Personen im laufenden Asylverfahren sowie abgelehnte Asylbewerber ein. Für Letztere gelten beim Arbeitsmarktzugang teilweise rechtliche Einschränkungen.
2.1 Asylbewerber
Ein Asylbewerber ist ein Mensch im laufenden Asylverfahren, d. h. von der förmlichen Asylantragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag. Für die Dauer des Asylverfahrens erhält er eine Aufenthaltsgestattung.
2.2 Geduldeter
Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, die jemand beispielsweise nach einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag erhält, sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht abgeschoben werden können. Zu den rechtlichen Gründen zählt u. a. die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, mit der jemand nicht abgeschoben werden kann, solange er sich in einer staatlich anerkannten Ausbildung befindet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt. Auch bei Inhabern der zum 1.1.2020 neu geschaffenen Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
2.3 Anerkannter
Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG und Asylberechtigte i. S. d. Art. 16a GG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Gleiches gilt für gemäß § 4 AsylG anerkannte international subsidiär Schutzberechtigte, die jedoch zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr mit Option der Verlängerung erhalten.
2.3.1 Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt
Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens nationaler subsidiärer Schutz zugesprochen wurde oder Inhaber anderer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4–5 AufenthG bedürfen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einmalig einer Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es jedoch nicht. Die Ausländerbehörde kann auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erteilen.
3 Beschäftigung
Im Folgenden wird der Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer D...