Einleitung
Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 01.01.2004
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2191) sieht als Maßnahmen zur Neuordnung der Finanzierung unter anderem
- die Verdoppelung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen (ausgenommen Renten nach dem ALG) und Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtigen Mitgliedern,
- die Gleichstellung freiwillig versicherter Rentner mit pflichtversicherten Rentnern in Bezug auf den Beitragssatz aus der Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sowie
- den Wegfall des so genannten Altersprivilegs beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
vor. Diese Regelungen treten am 01.01.2004 in Kraft.
Während bei Versicherungspflichtigen die Verdoppelung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen relativ problemlos im Rahmen des Zahlstellenverfahrens von den Zahlstellen, die den Beitrag zu berechnen und an die Krankenkassen abzuführen haben, umgesetzt werden dürfte, bestehen im Bereich der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder mit Renten- oder Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen zahlreiche Auslegungsfragen in Bezug auf die Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einer gemeinsamen Besprechung über die Auswirkungen des GKV-Modernisierungsgesetzes im Bereich der vorgenannten Themenfelder beraten und die Ergebnisse der Beratungen mit dem Ziel der Empfehlung einer einheitlichen Verfahrensweise bei den Krankenkassen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zusammengefasst.
1 Gesetzestexte
Siehe § 240 Abs. 2 SGB V, § 247 Abs. 1 SGB V, § 248 SGB V
2 Allgemeines
Das GKV-Modernisierungsgesetz sieht mit Wirkung vom 01.01.2004 an im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Reihe von Rechtsänderungen vor, die den Anwendungsbereich von Beitragssätzen bei der Berechnung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen betreffen.
Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern gilt künftig für die Beitragsermittlung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Damit wird die seit Einführung der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zum 01.01.1983 geltende Regelung, wonach die Beiträge (der Pflichtversicherten) aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen und aus Arbeitseinkommen nur nach dem halben Beitragssatz bemessen werden, aufgegeben.
Freiwillige Mitglieder zahlen die Beiträge aus der Rente, den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen - wie versicherungspflichtige Mitglieder auch - künftig nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Diese Änderung führt dazu, dass für freiwillig versicherte Rentner für diese Einnahmearten keine günstigeren Beitragssätze Anwendung finden als für pflichtversicherte Rentner. In Folge dieser Gleichstellung entfällt auch das so genannte Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährig Versicherte und deren Hinterbliebene (Streichung des § 240 Abs. 3a SGB V) zum 01.01.2004.
Für pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt Abweichendes
3 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtigen Mitgliedern
Nach § 248 Satz 1 SGB V gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Für die ab 01.01.2004 (bis 31.12.2004) zu bemessenden Beiträge gilt dementsprechend der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, der am Stichtag 01.07.2003 maßgebend war. Die Regelung des § 248 Satz 1 SGB V gilt sowohl für nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGBV versicherungspflichtige Rentner (KVdR) als auch für außerhalb der KVdR Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 und 4 bis 10 SGB V.
Der allgemeine Beitragssatz unter den Vorgaben des § 248 Abs. 1 SGB V ist auch dann anzusetzen, wenn neben den Versorgungsbezügen keine Rente gezahlt wird; die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen ist dagegen an einen Renten- oder Versorgungsbezug geknüpft.
Der Beitrag wird durch Multiplikation des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ermittelt. Eine - wie im Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorgeschriebene - Beitragsberechnung unter Ansatz des halben Beitragssatzes und anschließender Verdopplung des gerundeten Versichertenbeitragsanteils ist nicht vorgesehen.
Bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Renten), die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V als Versorgungsbezüge gelten, kommt wie bisher der jeweils am 01.07. maßgebende halbe allgemeine Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr zur Anwendung (§ 248 Satz 2 SGB V).