Einführung
Achtung: Diese Verlautbarung ist nur für den Dienstgebrauch bei den am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträgern bestimmt!
Die mit dem Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zusammenhängenden Aufgaben werden von den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern wahrgenommen. Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheiden die Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, [akt.: Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung]. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbsperson. Zur Beitragsüberwachung führen die Rentenversicherungsträger Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV durch, in deren Rahmen sie auch Verwaltungsakte erlassen.
Das zum 01.01.1998 eingeführte Zustimmungsverfahren nach § 336 SGB III zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die von den Einzugsstellen bzw. im Rahmen der Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern getroffenen Entscheidungen über die Versicherungspflicht ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab 01.01.2005 durch eine neue leistungsrechtliche Bindungsregelung ersetzt worden. Nach der Neuregelung ist die Bundesagentur für Arbeit an Feststellungen über das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich gebunden. Darüber hinaus wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für beschäftigte Ehegatten/Lebenspartner und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter eingeführt. Seit 01.01.2005 wird bei der Aufnahme einer Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits durch eine besondere Kennzeichnung in der Anmeldung ein Statusfeststellungsverfahren durch die Einzugsstelle bzw. durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgelöst. Nähere Erläuterungen zur Ausgestaltung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung vom 11.11.2004) sowie in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 17./18.03.2005 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) zusammengefasst.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen die geänderten gesetzlichen Regelungen sowie zwischenzeitliche Vereinbarungen über die Abstimmung der Rechtsauffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschaftern zum Anlass, die Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 29.03.2001 zu aktualisieren.
1 Allgemeines
Ein Verwaltungsakt über Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht ist in der Regel ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der als begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kann er nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB X zurückgenommen werden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte über den versicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen nach § 7a Abs. 1 SGB IV.
Der Träger der Rentenversicherung kann bei einer Betriebsprüfung, die allgemein nur alle vier Jahre stattfindet, somit einen von der Einzugsstelle vor mehr als zwei Jahren erlassenen (fehlerhaften) begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Regel nicht mehr zurücknehmen. Der durch den Verwaltungsakt beschwerte Fremdversicherungsträger ist aber befugt, den Verwaltungsakt anzufechten, um dessen Rücknahme nach § 49 SGB X zu erwirken.
Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Versicherungsträger) gesondert von der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides an (vgl. Urteil BSG vom 1.07.1999 – B 12 KR 2/99 R – BSGE 84, 136 – 147, USK 9939). Für die den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegebenen Verwaltungsakte gilt eine Anfechtungsfrist von einem Monat. Bei Erlass eines Bescheides ohne Rechtsbehelfsbelehrung, der den Beteiligten zu unterschiedlichen Zeiten bekannt gegeben, aber noch innerhalb der Jahresfrist angefochten wird, ist § 49 SGB X anzuwenden. Allerdings unterliegt der den Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger nach Auffassung des Bundessozialgerichts grundsätzlich der Pflicht, seinen Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten gleichzeitig bekannt zu geben, um Unsicherheite...