Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach § 16 InsO, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt sind nach §§ 13 – 15a InsO sowohl der Schuldner als auch der/die Gläubiger.
Hierbei macht sich strafbar, wer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht stellt. Dies sind:
- der Vorstand oder Liquidator einer AG (§§ 92 Abs. 2, 268 Abs. 2, 278 Abs. 3, 283 Nr. 14 AktG),
- Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren einer Genossenschaft (§§ 99 Abs. 1, 148 GenG),
- Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH (§§ 64, 71, 84 GmbHG),
- Geschäftsführer bzw. Liquidator einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (§ 130 HGB),
- Vorstand oder Liquidator eines eingetragenen Vereins, wenn dieser zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§§ 42 Abs. 2, 48, 53 BGB) und
- der Liquidator bei einem nicht (mehr) rechtsfähigen Verein, wenn dieser zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 53 BGB).
Diese Antragspflicht entfällt auch dann nicht, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat. Diese Pflicht gilt solange, bis aufgrund des Gläubigerantrages das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Für natürliche Personen bestehen keine Antragspflichten. Sie setzen sich aber hierbei dem Vorwurf aus, dass sie durch unterlassene bzw. nicht rechtzeitige Antragsstellung (z. B. bei einer Abweisung mangels Masse) vor dem Verfahren grob fahrlässig oder vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt haben. Zudem verlieren sie dadurch einen möglichen Anspruch auf die Restschuldbefreiung.
Wird eine juristische Person und Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, rechtsfähige Vereine etc.) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§§ 15, 15a InsO). Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu erklären.
Zuständig ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erstreckt sich hierbei auf den Bezirk, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat ein Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
Weitere Voraussetzungen für den Eröffnungsantrag sind neben den üblichen Formalien wie z. B. genauer Firmenbezeichnung des Antragsgegners auch die
- Insolvenzfähigkeit des Schuldners,
- die Antragsberechtigung und das Rechtsschutzinteresse und
- die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes.
Insolvenzfähig sind nach §§ 11, 12 InsO natürliche und juristische Personen und seit Einführung der Insolvenzordnung auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (GbR, nichtrechtsfähige Verein). Nicht rechtsfähige Vereine stehen hierbei den juristischen Personen gleich.
Die Antragsberechtigung bzw. das Rechtsschutzinteresse der Gläubiger entfallen nach § 14 Abs. 1 InsO, wenn diese verfahrensfremde Zwecke verfolgen, wie z. B.
- der Antrag als Druckmittel für Ratenzahlungen gestellt wird,
- eine ausreichende Sicherung des Anspruchs besteht oder
- eine gestundete (und damit nicht fällige) Forderung dem Antrag zu Grunde liegt.
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht abhängig von der Forderungshöhe. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Einzugsstelle nur zur Erlangung von Insolvenzgeld nach § 175 Abs. 1 SGB III einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – BGH – (vgl. Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05 –) wird davon ausgegangen, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft dargelegt ist, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Dabei muss es sich nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011, Punkt 18.) um einen zusammenhängenden Rückstandszeitraum von sechs Monaten handeln.
Als regelmäßiges, den Insolvenzantrag auslösendes Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im Rahmen der Insolvenzantragstellung ist jedoch grundsätzlich die Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfandlosprotokoll) eines Gerichtsvollziehers oder Vollziehungsbeamten anzusehen.
Die Glaubhaftmachung von Forderungen gegenüber dem Schuldner geschieht in der Regel durch Vorlage von Leistungsbescheiden, Titeln, Vollstreckungsaufträgen, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, usw.
In der Sozialversicherung g...