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Jansen, SGG § 129 Urteilsfällung durch die an der Verhandlung beteiligten Richter

Arne Hoffmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 129 ist seit Inkrafttreten des SGG unverändert geblieben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 112 VwGO und § 309 ZPO und ist Ausfluss der Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Das Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme (§ 117) soll im Grundsatz vor den Richtern stattfinden, die die Entscheidung fällen. Sichergestellt werden sollen damit vor allem sachliche Richtigkeit, Gerechtigkeit und Ausgewogenheit des Urteils (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 112 Rz. 1). Die Vorschrift dient aber auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und der Wahrung des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG, DÖV 1976, 606; BGHZ 61, 370; Kopp/Schenke, a. a. O.).

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 129 findet keine Anwendung auf Entscheidungen durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2) oder nach Lage der Akten (§ 126), und zwar auch dann nicht, wenn in der Sache in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden war (vgl. BSG, Beschluss v. 16.2.2006, B 7a AL 246/05 B; BSG, SozSich 1989, 313; BVerwG, Buchholz 310 § 112 Nr. 11; BSG, Beschluss v. 1.8.2013, B 12 R 2/13 B, Rz. 8 zum Übergang einer Sache in einen anderen Senat; BVerwG, NVwZ 1985, 562; BVerwG, NVwZ 1990, 58; BFHE 90, 82). Denn das Urteil ergeht dann nicht mehr aufgrund der früheren Verhandlung, so dass es auf die Besetzung in dem früheren Termin nicht ankommt (BSG, Beschluss v. 26.8.2005, B 9a V 13/05 B; BSG, SozR Nr. 4 zu § 124 SGG; vgl. auch BVerwG, NJW 1985, 562; kritisch von Gräber/von Groll, § 103 Rz. 4). Die richtige Besetzung der Richterbank richtet sich in diesem Fall nach dem Geschäftsverteilungsplan (Art. 101 GG i. V. m. §§ 21e, 21g GVG) im Zeitpunkt der Beratung der schriftlichen Entscheidung (BSG, SozSich 1989, 313). Etwas anderes soll nach der Rspr. des BVerwG höchstens gelten, wenn mit der Verfahrensrü...

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