1 Allgemeines
Rz. 1
§ 135 wurde durch Art. 1 Nr. 44 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert, wonach anstelle einer Zustellung binnen 2 Wochen eine unverzügliche Zustellung vorgesehen wurde.
Rz. 1a
Nach der bis zum 2.1.2002 geltenden Regelung sollte das Urteil binnen 2 Wochen nach Verkündung zugestellt werden. Eine ausdrückliche Frist für die Zustellung neben der Frist des § 134 wurde für entbehrlich gehalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 132/01 S. 55; vgl. auch Zeihe, SGG, § 135 Rz. 2c). Die Vorschrift betrifft nach ihrem Kontext, auch wenn in der Neufassung von der Verkündung nicht mehr gesprochen wird, ausschließlich verkündete Urteile (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 135 Rz. 1; Bolay, in: Lüdtke, SGG, § 135 Rz. 1; a. A. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 135 Rz. 1; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 135 Rz. 1). Bei Urteilen nach § 124 Abs. 2, § 126, die nicht nach mündlicher Verhandlung ergehen und erst durch die Zustellung existent werden, gilt § 133 (vgl. aber auch Rn. 7 zu § 134). Vergleichbare Regelungen enthalten§ 116 VwGO und § 104 FGO (dort jeweils Zustellung binnen 2 Wochen nach der mündlichen Verhandlung).
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Verkündete Urteile sind gemäß § 135 – insoweit abweichend von § 63 Abs. 1 – von Amts wegen auch dann zuzustellen, wenn sie unanfechtbar sind (vgl. BSG, SozR Nr. 1 zu § 63 SGG). Zugestellt wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung (Art. 2 Abs. 17 des Zustellungsreformgesetzes – ZustRG – v. 25.6.2001, BGBl. I S. 1206) nach den Vorschriften der ZPO (die nunmehr maßgebenden §§ 166 bis 189 ZPO sind hinter der Kommentierung zu § 63 abgedruckt). § 166 Abs. 1 ZPO legaldefiniert die Zustellung als "Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in diesem Titel (das ist der zweite Titel im dritten Abschnitt des ersten Buches der ZPO) bestimmten Form". Wegen der verschiedenen Arten der Zustellung und weiterer Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 63 Rz. 5 ff.
Die Zustellung des Urteils ist durch die Geschäftsstelle unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu veranlassen.
Rz. 3
Zugestellt wird grundsätzlich nur noch eine beglaubigte Abschrift (vgl. § 137, § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seit dem 1.7.2014 genügt gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung einer (beglaubigten) Abschrift. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag und (nur) in Papierform erteilt. Zuzustellen ist an jeden Beteiligten. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, sind Zustellungen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 an ihn zu richten. Soweit die Gerichtsakten in Papierform geführt werden, ist auch die Zustellung einer beglaubigten elektronischen Abschrift gemäß § 169 Abs. 4 ZPO möglich. Die Abschrift eines in elektronischer Form vorliegenden Urteils kann gemäß § 169 Abs. 4 ZPO in beglaubigter elektronischer Abschrift oder gemäß § 137 Satz 2, § 65b Abs. 6 durch Zustellung eines Urteilsausdrucks zugestellt werden. Die Urschrift (Originalurkunde) verbleibt beim Gericht.
Rz. 4
Die Zustellung (siehe Kommentierung zu § 63) eines Urteils erfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 nach den Vorschriften der ZPO.