Rz. 7

Die Zustimmung des Gegners bedarf der Schriftform. Nach Maßgabe des § 65a kommt auch ein elektronisches Dokument in Betracht. Für die Erfüllung des Formerfordernisses ist entscheidend, dass aus der Erklärung die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Folge einer Übergehung der Berufungsinstanz, die Person des Erklärenden und dessen Wille, die Erklärung in den Verkehr zu bringen, entnommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Zustimmungserklärung in einem eingescannten Dokument als Anhang einer den Anforderungen des § 65a genügenden Revisionsschrift übermittelt wird (vgl. BSG, Urteil v. 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R). Die Zustimmung unterfällt nicht dem Vertretungszwang. Die Zustimmung zur Sprungrevision ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (vgl. BSG, Urteil v. 19.11.1996, 1 RK 8/96; BSG, Urteil v. 2.12.1992, 6 RKa 5/91; BSG, Urteil v. 31.8.1994, 4 RA 25/93; Beschluss v. 9.10.2009, B 4 AS 40/09 R; a. A. BSG, Urteil v. 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R; BSG, Urteil v. 6.6.2002, B 3 KR 67/01 R; offen gelassen im Urteil v. 17.12.2009, B 3 P 3/08 R). Dies ist bedenkenfrei; denn das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren wird nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht das Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 durch Vorlage einer unbeglaubigten Kopie eines die Zustimmungserklärung des Prozessgegners enthaltenden Sitzungsprotokolls als nicht erfüllt ansieht und dementsprechend die Sprungrevision nicht zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.2.1993, 1 BvR 1045/92). Die Zustimmung des Gegners ist allerdings formgerecht, wenn sie telegrafisch (vgl. BSGE 5,3) vorliegt. Die in § 161 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Revisionskläger die ihm per Telefax zugegangene Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision seinerseits per Telefax an das Sozialgericht bzw. an das Revisionsgericht weitergeleitet hat (vgl. BSG, Urteil v. 13.3.2001, B 3 KR 12/00 R; BSG, Urteil v. 22.4.1998, B 9 SB 7/97 R; BSG, Urteil v. 19.3.1997, 6 RKa 36/95).

 

Rz. 8

Soweit der Kläger eine einfache Abschrift der Niederschrift mit der Zustimmung des Gegners vorlegt, genügt dies nicht den Formanforderungen des § 161 Abs. 1 Satz 3 (vgl. BSG, Urteil v. 5.4.2000, B 6 KA 44/99 R). Die Formerfordernisse des § 161 Abs. 1 Satz 1 werden aber eingehalten, wenn der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision in einer mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des SG ausdrücklich zugestimmt hat, denn die gerichtliche Beurkundung entspricht dem Schriftformerfordernis ebenfalls; der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung sowie den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird insoweit ausreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil v. 26.1.2006, B 3 KR 1/05 R). Befindet sich die protokollierte Zustimmung in den Akten, kann hierauf verwiesen werden. Allerdings müssen dann auch die Akten noch innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingehen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 161 Rz. 7b und 10a). Nur ein ordnungsgemäß nach § 122 SGG, §§ 159 ff. ZPO gefertigtes Protokoll dokumentiert in erforderlicher Weise die Abgabe der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision. Eine öffentliche Urkunde erbringt nach § 415 Abs. 1 ZPO nur dann den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang, wenn sie u. a. "in der vorgeschriebenen Form aufgenommen" worden ist. Dazu gehört nach § 122 SGG, § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Unterzeichnung des Protokolls (auch wenn dieses nach einer vorläufigen Aufzeichnung mit Kurzschrift unverzüglich nach der Sitzung hergestellt wurde, § 160a ZPO) durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. BSG, Urteil v. 8.3.1993, 4 RA 12/92; BSG, Urteil v. 1.6.1976, 4 RJ 135/75). Legt allerdings der Kläger eine von seinem Anwalt beglaubigte Ablichtung einer gerichtlich beglaubigten Abschrift der erstinstanzlichen Niederschrift vor, die die Zulassung der Sprungrevision und die Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält, ist die Schriftform gewahrt (vgl. BSG, Urteil v. 13.2.1964, 3 RK 94/59). Dann liegt eine beglaubigte Fotokopie vor, allerdings nicht von der Urschrift des Protokolls, das die Zustimmungserklärung enthält, sondern von einer mit dem Gerichtssiegel beglaubigten Abschrift des Protokolls, die aber im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt. Schließlich ist im Rahmen von § 161 Abs. 1 Satz 3 auch ausreichend, wenn die beglaubigte Ausfertigung des SG-Urteils vorgelegt wird, aus dem sich die in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift erklärte Zustimmung ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 26.1.2006, B 3 KR 1/05 R; anders BSG, Urteil v. 27.10.2004, B 2 U 23/04 R).

 

Rz. 9

Soll das SG durch Beschluss entscheiden, muss die Zustimmung dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beigefügt sein. Hat das SG im Urteil (von Amts w...

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