1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, beim Vorliegen welcher persönlichen und/oder beruflichen Voraussetzungen die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ausgeschlossen ist. Sie stimmt in § 17 Abs. 1 mit den Regelungen anderer Verfahrensordnungen (§ 21 VwGO, § 18 FGO, § 32 GVG) überein und verhält sich in den Abs. 2 bis 4 zu speziellen Konstellationen in der Sozialgerichtsbarkeit. § 17 Abs. 5 stellt klar, wann das Amt eines ehrenamtlichen Richters in der ersten Instanz (auch) endet. Durch das 6. SGGÄndG ist § 17 nur redaktionell geändert worden. Jedoch erfolgten inhaltliche Änderungen durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911) mit Aufhebung der früheren Nr. 3 in Abs. 1 sowie durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Ordnung v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) mit Ergänzung des Abs. 4 um leitende Beschäftigte. Weiterhin ist die Regelung in §§ 9 ff. des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen von ehrenamtlichen Richtern v. 24.7.1992 (BGBl. I S. 1386) bedeutsam. Durch dieses Gesetz ist zwar § 17 nicht geändert worden, jedoch werden dort weitere Gründe (Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und insbesondere Stasi-Mitarbeit) genannt, aus denen eine Person zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden soll (§ 9) und bei deren Vorliegen eine Abberufung erfolgen muss, soweit sie erst nachträglich bekannt werden (§ 10). Eine mittelbare Änderung erfuhr Abs. 4 durch die Neufassung von § 79 SGB V (Gesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190), in dem die Organe und Aufgaben der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen neu festgelegt worden sind (insbesondere hauptamtlicher Vorstand statt Geschäftsführer). Das Dritte Gesetz für moderne Arbeitsleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 § 17 lediglich redaktionell verändert. Hingegen ist durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung zum 15.12.2004 Abs. 3 wegen der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Sozialgerichtsbarkeit inhaltlich angepasst worden. Seitdem gilt § 17 unverändert fort.
2 Rechtspraxis
2.1 Persönliche Ausschließungsgründe
Rz. 2
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt den Ausschluss infolge einer (straf)gerichtlichen Verurteilung. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert immer derjenige, der wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (§ 45 Abs. 1 StGB). Weiterhin kann dies durch das Strafgericht als Nebenfolge angeordnet werden, soweit der Straftatbestand dies vorsieht (§ 45 Abs. 2 StGB). Daneben tritt der Ausschlusstatbestand auch dann ein, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist. Im Gegensatz zur ersten Alternative ist hier eine vorsätzliche (§ 15 StGB) Tatbegehung erforderlich. In beiden Fallgestaltungen tritt die Wirkung erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein (ebenso Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 17 Rz. 3; anders Schmidt, in: Hennig, SGG, § 17 Rz. 4). Darüber hinaus können die Beteiligten den ehrenamtlichen Richter gemäß § 60 i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ablehnen, weil er kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen ist. Im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens sollte von der Möglichkeit der vorläufigen Regelung gemäß § 22 Abs. 3 Gebrauch gemacht werden.
Rz. 3
Der Ausschlusstatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 betrifft die Anklageerhebung bezüglich solcher Straftatbestände, die als Nebenfolge den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorsehen. Im Gegensatz zu Nr. 1 reicht hier die Erhebung der Anklage, also die Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Strafgericht aus. Es genügt jedoch nicht, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder eine gerichtliche Voruntersuchung durchgeführt wird. Es ist auch nicht zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass das Strafgericht als Nebenfolge den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausspricht. Vielmehr reicht es aus, dass die Strafvorschrift dies als Nebenfolge vorsieht. Soweit im Strafverfahren der Betroffene freigesprochen oder zu einer Strafe verurteilt wird, die den Ausschluss nach Nr. 1 nicht rechtfertigt, bleibt es bei der Amtsenthebung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 17 Rz. 3), da die Amtsenthebung konstitutive Wirkung hat. Er kann aber für die nächste Amtsperiode neu berufen werden.
Rz. 4
Letztlich wird in § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausschlussgrund aufgeführt, dass der Betroffene das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. Gemäß § 13 BWahlG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (Nebenfolge bestimmter Straftaten), für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorläufig bestellt ist und wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Weiter ist zu beachten, dass § 44a DRiG zusätzliche Ausschl...