1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 152 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen der ZPO weichen hiervon ab. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1.1.2002 schloss § 567 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte grundsätzlich aus. Nunmehr sieht § 574 ZPO vor, dass gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde u. a. dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie im Beschluss zugelassen hat; die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (hierzu auch Stackmann, NJW 2002 S. 781, 789). Demgegenüber bestimmt § 177, dass gegen Entscheidungen des LSG und des Senatsvorsitzenden sowie des für diesen tätig werdenden Berichterstatters (§ 155 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4) keine Beschwerde statthaft ist; dies gilt sowohl wenn das LSG erstinstanzlich entscheidet (z. B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung parallel zum anhängigen Berufungsverfahren) als auch wenn es als Beschwerdegericht tätig wird. Sofern eine Beschwerde gegen einen nichtbeschwerdefähigen Beschluss eingelegt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeausschlussregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.6.2007, 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 239, juris).

Die Formulierung "mit der Beschwerde nicht angefochten werden können" hat einen anderen Inhalt als die Begrifflichkeit "unanfechtbare Entscheidung" (BSG, Urteil v. 24.6.1958, 10 RV 1131/56, BSGE 7, 240; vgl. auch BSG, Urteil v. 3.11.1993, 1 RK 30/92, SozR 3-1750 § 551 Nr. 6). Nach § 548 ZPO (a. F.), der im Sozialgerichtsverfahren nach § 202 entsprechend gilt (so BSG, Urteil v. 14.1.1958, 11/8 RV 95/57, BSGE 6, 256, 262), unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach dem Gesetz unanfechtbar sind. "Unanfechtbare" Entscheidungen sind nicht solche, die gemäß § 177 und 172 Abs. 2 nur "mit der Beschwerde nicht angefochten werden können" (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.1980, 9 RV 41/79, juris; BSG, Urteil v. 14.1.1958, 11/8 RV 95/57, BSGE 6, 256, 262).

2 Rechtspraxis

2.1 Beschwerdefähigkeit

 

Rz. 2

Lediglich Rechtswegbeschlüsse des LSG (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), Beschwerden wegen eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter (§ 21 Satz 4 i. V. m. § 35 Abs. 2) sowie die Nichtzulassungsentscheidung des LSG (§ 160a) sind beschwerdefähig. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG (gemeint ist damit der Senat in voller Besetzung), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters. Verhängt der Berichterstatter gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld, so ist diese Entscheidung endgültig. Der Berichterstatter wird nämlich als Vorsitzender tätig (LSG NRW, Beschluss v. 6.10.1977, L 11 V 22/76, Breithaupt 1978 S. 615). Der abweichenden Auffassung des LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 6.3.1974, L 3 An 1191/70, Breithaupt 1974 S. 637) kann nicht gefolgt werden. Das LSG Baden-Württemberg meint, in einem solchen Fall sei § 178 analog anwendbar. Das trifft nicht zu. Eine planwidrige Lücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Entscheidungen des Berichterstatters schon deswegen nicht für anfechtbar erklärt, weil dies der Konzeption des § 155 Abs. 3, Abs. 4 widerspräche. Überdies handelt es sich bei § 178 um einen der analogen Anwendung nicht zugänglichen Ausnahmetatbestand.

Kostenbeschlüsse eines LSG i. S. v. § 4 Abs. 1 JVEG sind endgültig (BayLSG, Beschluss v. 24.9.2009, L 15 SF 206/09 RG, juris).

Dem Rechtsanwalt steht zwar ein eigenes Beschwerderecht gegen die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu. Dieses Beschwerderecht besteht jedoch nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. Diese haben nach § 177 kein Anfechtungsrecht gegen eine Streitwertentscheidung des LSG, so dass ein Beschwerderecht des Bevollmächtigten ausscheidet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2008, L 7 B 114/08 KR RG, juris).

 

Rz. 3

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO ist nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im SGG auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG" (BSG, Beschluss v. 10.5.2011, B 2 U 3/11 BH, juris).

 

Rz. 4

Umstritten ist, ob eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG in Rechtshilfesachen (§ 5 SGG i. V. m. § 159 Abs. 1 GVG) statthaft ist (bejahend: Zeihe, § 177 Rn. 6c; Krasn...

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