Rz. 11
Zuständig für die Erinnerungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richter ist das beauftragende bzw. ersuchende Gericht. Über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des beauftragten Richters entscheidet das Gericht, dem der Richter angehört. Ein solcher Fall kann nur beim LSG oder BSG auftreten, weil nur deren Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern sind. Über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des ersuchten Richters entscheidet das ersuchende Gericht. Auf eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet wiederum das Gericht, dem er angehört (BT-Drs. 14/4722 S. 115).
Rz. 12
Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters (hier: Ordnungsgeldbeschluss gegen nicht erschienenen Zeugen) ist nicht die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht, sondern gemäß § 178 die Anrufung des Prozessgerichts gegeben. Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde zu dem hierfür zuständigen LSG eingelegt werden. Ein Beschwerdeweg an das dem ersuchten Richter übergeordnete LSG ist ausgeschlossen (so LSG Bayern, Urteil v. 3.11.1964, L 7/S 23/64, Breithaupt 1965 S. 706). Im Falle der Einlegung einer Beschwerde zum nicht zuständigen LSG ist die Sache in analoger Anwendung der §§ 98, 153 an das zur Entscheidung zuständige Prozessgericht zu verweisen. Eines Verweisungsantrags des Beschwerdeführers bedarf es hierzu nicht (so LSG Bayern, Beschluss v. 27.9.1978, L 7 B 56/78).
Rz. 13
Das Erinnerungsgericht entscheidet durch Beschluss aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 3). Der beauftragte Richter darf nicht mitentscheiden (§ 60 SGG i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO). Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Über Gerichtskosten wird nicht entschieden, da diese in der allgemeinen Verfahrensgebühr des Kostenverzeichnisses zum GKG enthalten sind (Zeihe, SGG, § 178 Rn. 8a).
Rz. 14
Die nicht statthafte oder unzulässige Erinnerung wird verworfen. Die unbegründete Erinnerung wird zurückgewiesen. Im Fall einer begründeten Erinnerung wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben; alternativ kann das Erinnerungsgericht den ersuchten oder beauftragten Richter oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anweisen. Entscheidet das LSG, ist eine Zurückverweisung an das SG möglich (LSG Thüringen, Beschluss v. 29.4.2008, L 6 B 32/08 SF, SGb 2008 S. 620). Der Beschluss ist nach den Grundsätzen des § 142 zu begründen und zuzustellen (§ 133 Satz 2, § 142 Abs. 1 i. V. m. § 135).