Rz. 71
Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013
3102 |
im ersten Rechtszug |
50,00 bis 550,00 EUR (300,00 EUR) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht mehr als 175,00 EUR ohne Mehrvertretungszuschlag gegenüber Dritten |
3240 |
im Berufungsverfahren |
60,00 bis 680,00 EUR (370,00 EUR) |
3212 |
im Revisionsverfahren |
80,00 bis 880,00 EUR (480,00 EUR) |
3511 |
Verfahren nach § 145 |
60,00 bis 680,00 EUR (370,00 EUR) |
3512 |
Verfahren nach § 160a |
80,00 bis 880,00 EUR (480,00 EUR) |
3501 |
Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen |
20,00 bis 210,00 EUR (115,00 EUR) |
3330 |
Verfahren nach § 178a |
in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens, höchstens 220,00 EUR |
3336 |
Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen |
in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens |
3400 |
Tätigkeit eines Verkehrsanwalts |
in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR |
3405 |
Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt |
in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR |
3401 |
Tätigkeit eines Terminsvertreters |
in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR |
3405 |
Ermäßigungstatbestand bei Terminsvertreter |
in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR |
3406 |
für sonstige Einzeltätigkeiten |
30,00 bis 340,00 EUR (185,00 EUR) |
Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021
3102 |
im ersten Rechtszug |
60,00 bis 660,00 EUR (360 EUR) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht mehr als 175,00 EUR ohne Mehrvertretungszuschlag gegenüber Dritten |
3240 |
im Berufungsverfahren |
72,00 bis 816,00 EUR (444,00 EUR) |
3212 |
im Revisionsverfahren |
96,00 bis 1.056,00 EUR (576,00 EUR) |
3511 |
Verfahren nach § 145 |
72,00 bis 816,00 EUR (444,00 EUR) |
3512 |
Verfahren nach § 160a |
96 bis 1.056,00 EUR (576,00 EUR) |
3501 |
Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen |
24,00 bis 250,00 EUR (137,00 EUR) |
3330 |
Verfahren nach § 178a |
in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens, höchstens 260,00 EUR |
|
|
|
3400 |
Tätigkeit eines Verkehrsanwalts |
in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 500,00 EUR |
3405 |
Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt |
höchstens 250,00 EUR |
3401 |
Tätigkeit eines Terminsvertreters |
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigen zustehenden Verfahrensgebühr |
3405 |
Ermäßigungstatbestand bei Terminsvertreter |
höchstens 250,00 EUR |
3406 |
für sonstige Einzeltätigkeiten |
36,00 bis 408,00 EUR (222,00 EUR) |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich im Fall der Mehrfachvertretung nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Rz. 33). Zur Minderung der Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung einer Gebühr (§ 15a RVG) vgl. Rz. 35, 38 ff. Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung erhöht sich nicht bei mehreren Auftraggebern (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 272).
Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86b sieht das VV RVG keine gesonderte Verfahrensgebühr vor. In der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG ist ausdrücklich angeordnet, dass sich in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach Nr. 3102 VV RVG richten. Die Bemessung der Gebühr hat im konkreten Einzelfall unter Abwägung der 5 Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen.
Die Tatbestände, die in Verfahren nach § 197a zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen (Nr. 3101, 3201, 3207, 3405, 3505, 3507 VV RVG), sind geeignet, bei der Bemessung der Rahmengebühr im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt zu werden.
Rz. 72
Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013
3106 |
im erstinstanzlichen Verfahren |
50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3205 |
im Berufungsverfahren |
50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) 75 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3213 |
im Revisionsverfahren |
80,00 bis 830,00 EUR (455,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3517 |
Verfahren nach § 145 |
50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) |
3518 |
Verfahren nach § 160 |
60,00 bis 660,00 EUR (360,00 EUR) |
3515 |
Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen |
20,00 bis 210,00 EUR (115,00 EUR) |
Vorbem. 3.3.6 |
im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren |
In Höhe der Terminsgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens |
3402 |
Tätigkeit eines Terminsvertreters |
In Höhe der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten |
Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021
3106 |
im erstinstanzlichen Verfahren |
60,00 bis 610,00 EUR (335,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3205 |
im Berufungsverfahren |
60,00 bis 610,00 EUR (335,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Ve... |