Rz. 76
In Verfahren nach § 197a, Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 202 Satz 2 sowie in Verfahren nach § 200 Abs. 1 fallen Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 RVG) an, deren Höhe grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bestimmt wird. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), soweit das RVG keine gesonderte Regelung (§§ 23 ff. RVG) enthält. Dies gilt auch für eine außergerichtliche Tätigkeit, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Nach § 32 RVG ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Berechnung der Anwaltsgebühren an die gerichtliche Streitwertfestsetzung gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.7.2010, OVG 1 K 60.09).
Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Streitwertfestsetzung beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG) (zur Streitwertfestsetzung siehe Kommentierung zu § 197a Rn. 44 ff.).
Falls im Verfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden (Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 2.1.2001), die Rechtsanwaltsgebühren aber nach dem RVG berechnet werden, bestimmt sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Ermittlung oder Schätzung des Gegenstandswerts, ist dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG mit 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Der Betrag von 5.000,00 EUR bildet den Auffangwert.
Die Höhe der Wertgebühren ist anhand der Gebührentabelle des § 13 RVG aus der jeweiligen Streitwertstufe zu ermitteln und mit dem entsprechenden Gebührensatz zu multiplizieren. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus dem VV RVG. Soweit das VV RVG für den Gebührensatz von Wertgebühren einen Rahmen vorsieht (Satzrahmengebühren), bestimmt der Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall den angemessenen Gebührensatz unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens und aller Bemessungskriterien nach § 14 RVG. Im VV RVG sind folgende Wertgebühren vorgesehen.
Rz. 77
Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013.
3100 |
im ersten Rechtszug |
1,3 |
3101 |
Ermäßigungstatbestände |
0,8 |
3200 |
im Rechtsmittelverfahren |
1,6 |
3201 |
Ermäßigungstatbestände |
1,1 |
3206 |
im Revisionsverfahren |
1,6 |
3207 |
Ermäßigungstatbestände |
1,1 |
3330 |
Verfahren nach § 178 SGG |
0,5 |
3335 |
Prozesskostenhilfeverfahren |
1,0 |
3400 |
Tätigkeit eines Verkehrsanwalts |
bis 1,0 |
3401 |
Tätigkeit eines Terminsvertreters |
siehe VV RVG |
3403 |
für sonstige Einzeltätigkeiten |
0,8 |
3404 |
Schreiben einfacher Art |
0,3 |
3405 |
Ermäßigungstatbestände bei 3400, 3401 |
0,5 |
3500 |
Verfahren über Beschwerde und Erinnerung |
0,5 |
3504 |
Verfahren nach § 145 SGG |
1,6 |
3505 |
Ermäßigungstatbestände zu 3504 |
1,0 |
3506 |
Verfahren nach § 160a SGG |
1,6 |
3507 |
Ermäßigungstatbestände zu 3506 |
1,1 |
Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021.
3100 |
im ersten Rechtszug |
1,3 |
3101 |
Ermäßigungstatbestände |
0,8 |
3200 |
im Rechtsmittelverfahren |
1,6 |
3201 |
Ermäßigungstatbestände |
1,1 |
3330 |
Verfahren nach § 178a SGG |
0,5 |
3335 |
Prozesskostenhilfeverfahren |
1,0 |
3400 |
Tätigkeit eines Verkehrsanwalts |
bis 1,0 |
3401 |
Tätigkeit eines Terminsvertreters |
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3403 |
für sonstige Einzeltätigkeiten |
0,8 |
3404 |
Schreiben einfacher Art |
0,3 |
3405 |
Ermäßigungstatbestände bei 3400, 3401 |
0,5 |
3500 |
Verfahren über Beschwerde und Erinnerung |
0,5 |
|
Verfahren über die Rechtsbeschwerde |
|
3504 |
Verfahren nach § 145 SGG |
1,6 |
3505 |
Ermäßigungstatbestände zu 3504 |
1,0 |
3506 |
Verfahren nach § 160a SGG |
1,6 |
3507 |
Ermäßigungstatbestände zu 3506 |
1,1 |
Im Fall der Mehrfachvertretung erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Rz. 33). Zur Anrechnung von Gebühren auf die Verfahrensgebühr vgl. Rz. 35, 38 ff. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet. Die Anrechnung ist begrenzt auf 0,75 des Gebührensatzes. Die Höchstgrenze des Anrechnungsbetrages erhöht sich nicht bei mehreren Auftraggebern.
Bei der Rechtswegbeschwerde handelt es sich nicht um eine einfache Beschwerde i. S. v. Nr. 3500 VV RVG, sondern um ein Rechtsbeschwerde i. S. v. Nr. 3502 (HessLSG, Beschluss v. 10.2.2014, L 1 KR 232/13 B).
Rz. 78
Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013
3104 |
im ersten Rechtszug |
1,2 |
3202 |
im Berufungsverfahren |
1,2 |
3210 |
im Revisionsverfahren |
1,5 |
3332 |
in Verfahren nach § 178a SGG |
0,5 |
3402 |
für den Terminsvertreter |
siehe VV RVG |
3513 |
in Verfahren nach 3500 VV RVG |
0,5 |
3516 |
in Verfahren nach 3506 VV RVG |
1,2 |
Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021
3104 |
im ersten Rechtszug |
1,2 |
3202 |
im Berufungsverfahren |
1,2 |
3210 |
im Revisionsverfahren |
1,5 |
3332 |
in Verf... |